Jan 052012
 

Zum 6. April 2011 wurde die neue “Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach §23 StVZO” (Verkehrsblatt VkBl. Nr.7 vom 15.04.2011 S.257, LA20/7342.12/00) eingeführt, die nun ab November 2011 ihre Gültigkeit erlangt hat.

Hier noch einmal im Wortlaut der Abdruck der geänderten Richtlinie:

Mit der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (BGBl. Teil I S. 988), ist die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) verkündet worden. Mit der Verordnung wurde auch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geändert. Die FZV wurde aus normativen Gründen am 10. Februar 2011 (BGBl. Teil I S. 139) nochmals erlassen.

Mit der FZV und der Änderung der StVZO sind unter anderem Änderungen für die Zuteilung von Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) eingetreten. War es vorher notwendig, für Oldtimer eine besondere Betriebserlaubnis zu beantragen, ist neben dem Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit ab dem 01.03.2007 nur noch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (aaSoP oder PI) für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens erforderlich (§§ 9 Abs. 1 und 17 FZV). Damit ist die Möglichkeit geschaffen worden, die Begutachtung ebenfalls von Prüfingenieuren amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen durchführen zu lassen.

Die Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfordert auch die Anpassung der Richtlinie. Die Anpassung hat zum Ziel, neben der mit der neuen Verordnung bereits erreichten Deregulierung, auch mit der neuen Gestaltung der Richtlinie eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen. Die Struktur des Gutachtens ist übersichtlicher und einfacher gestaltet worden.

Im Rahmen der Anpassung der Richtlinie soll der bisherige Bewertungsmaßstab (VkBl. 1997 S. 538) nicht verändert werden. Weiterhin gilt: Neben der Originalität sind ein guter Pflege- und Erhaltungszustand in Abgrenzung von “normalen alten” Fahrzeugen einzuhalten.

Neu ist, dass auf eine Bewertungsskala aus Gründen der Vereinfachung zukünftig verzichtet wird. Eine Werteskala ist für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichen unerheblich. Das positiv abgeschlossene Gutachten ist für die Zulassungsbehörde ausreichend. Die Tätigkeit des Sachverständigen wird damit auf das Notwendige reduziert.

Die nachstehend bekannt gemachte Richtlinie ist ab dem ersten Tag des siebten auf die Bekanntmachung folgenden Monats anzuwenden. Die Richtlinie für die Begutachtung von “Oldtimer”-Fahrzeugen, VkBl. S. 515 vom 21.07.1997 und der im Zusammenhang mit der Richtlinie bekannt gemachte Anforderungskatalog wird mit der Inkraftsetzung der neuen Richtlinie aufgehoben.

Nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden wird hiermit die Richtlinie für die Begutachtung von Fahrzeugen als Oldtimer und das Muster für das Gutachten nach § 23 StVZO bekannt gegeben.

Wortlaut der Richtlinie:

Der aaSoP oder PI hat zu Beginn seiner Begutachtung zu prüfen, welche nachstehend näher erläuterte Eingangsbedingung vorliegt und in welchem Umfang entsprechend seiner Zuständigkeit die Begutachtung abgeschlossen werden kann.

1. Folgende Randbedingungen können bei der Begutachtung für die Einstufung als Oldtimer vorliegen:

a) Das Fahrzeug ist zugelassen:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO durchzuführen.

b) Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug soll wieder zum Verkehr zugelassen werden:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO unter Beachtungen der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 FZV durchzuführen.

c) Das Fahrzeug soll nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat nun in Deutschland zugelassen werden:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung nach § 29 StVZO unter Beachtungen der Anforderungen nach § 7 FZV durchzuführen.

d) Die Bedingungen a) bis c) liegen nicht vor:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und nach § 21 StVZO durchzuführen.

e) Das Fahrzeug ist nicht zugelassen und soll ein rotes Oldtimerkennzeichen führen (§ 17 FZV):

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO durchzuführen

Hinweis: Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, umfasst eine Untersuchung im Umfang einer HU grundsätzlich auch den Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem; ausgenommen sind die in der Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII zur StVZO aufgeführten Kraftfahrzeuge sowie Krafträder, die bis zum 31. Dezember 1988 erstmals in Verkehr gekommen sind.

2. Das Gutachten hat mindestens die im nachstehenden Muster enthaltenen Angaben aufzuweisen.

3. Die vom aaSoP oder PI unter Ziffer 4 und 5 des Musters zum Ausdruck gebrachte Würdigung hinsichtlich Zustand, Ausrüstung und Veränderungen des Fahrzeugs muss eine Antwort auf die entscheidende Frage geben: Kann das begutachtete Fahrzeug im Sinne dieser Richtlinie als ein kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden? Voraussetzung dafür ist, dass das Erscheinungsbild des Fahrzeugs dem bei der Auslieferung ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfänglichen Betriebszeit entspricht.

4. Kriterien für die Einstufung als Oldtimer gemäß § 2 Nr. 22 FZV sind:

* Guter Pflege- und Erhaltungszustand (Abgrenzung zu “normalen alten” Fahrzeugen).

* Die Hauptbaugruppen müssen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch ersetzt sein.

* Durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.

Unter Beachtung der vorstehenden Kriterien kann unter Umständen auch bei in Ziffer 3 des Musters angegebenen nicht originalen Hauptbaugruppen oder Teilen in Abschnitt 5 bestätigt werden, dass das Ergebnis der Begutachtung positiv ist. In diesem Fall hat der aaSoP oder PI mit dem Leiter der Technischen Prüfstelle bzw. dem Leiter der Überwachungsorganisation oder den von ihnen benannten Experten abzustimmen (nachfolgend “Technische Leitung” genannt).

5. Beurteilungsmaßstab für den aaSoP oder PI im Sinne dieser Richtlinie sind der zugehörige Anforderungskatalog für Oldtimer, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Vorschriften.


Anforderungskatalog
für die Begutachtung eines Fahrzeugs
zur Einstufung als Oldtimer
gemäß §23 StVZO

Vorwort

Im Rahmen von Begutachtungen gemäß §23 StVZO können Unterschiede bei der Beurteilung der Fahrzeuge auftreten. Gerade der Begriff “kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut”, der in der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens gilt, ermöglicht unterschiedliche Interpretationen bei der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß §23 StVZO.

Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde gelegt werden muss.

Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gemäß §23 StVZO. Er hat das Ziel, einheitliche Anforderungen und Beurteilungskriterien zu definieren, damit es zu vergleichbaren Beurteilungsergebnissen kommt.

Der Anforderungskatalog stellt selbst nur einen allgemeinen Rahmen dar. Über Detailabstimmungen verständigen sich die zuständigen Stellen mit einer Arbeitsanweisung für Oldtimer im Arbeitskreises Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung (AKE).

Inhalt

1. Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß §23 StVZO

2. Mindestzustand des Fahrzeugs

3. Durchführung der Begutachtung
* Fahrzeugidentität
* Aufbau/Karosserie
* Rahmen und Fahrwerk
* Motor und Antrieb
* Bremsanlage
* Lenkung
* Reifen/Räder
* Elektrische Anlage
* Innenraum
* Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern
* Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen

1. Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß §23 StVZO

* Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098″ erhalten (§2 Nr.22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

* Die Originalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder PI jeweils mit der „Technischen Leitung” der Überwachungsinstitution abzustimmen.

* Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zulässig.

* Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit und ein Zustand gemäß Ziffer 2.

2. Mindestzustand des Fahrzeugs

Eine positive Begutachtung setzt grundsätzlich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:

* ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage.

* nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren (Patina ja, aber Fahrzeug nicht „verbraucht”),

* kein Fehlen wesentlicher Teile,

* keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und

* die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgehend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.

Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.

3. Durchführung der Begutachtung

Die nachfolgend aufgeführten Prüfpositionen sind Pflicht-Prüfpunkte für den aaSoP oder PI bezüglich des Originalzustands.

3.1. Fahrzeugidentität

Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.

* Original-FIN oder TP-Nr. vorhanden.

* Bis EZ 01.10.1969 kann FIN elektrisch eingraviert oder auf einem separaten auf genieteten Blechschild angebracht sein.

Ist keine Identifikation möglich, ist nach §59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.

* Fabrikschild nach § 59 StVZO oder EG-Ausführung vorhanden, ein originales Fabrikschild kann beibehalten werden.

* Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung muss original und sichtbar (z. B. durch eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gussnummern) oder durch Übereinstimmung der optischen Erscheinung, ggf. inkl. der Neben-aggregate nachvollziehbar sein.

3.2. Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs

Das äußere Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs entspricht dem damaligen Originalzustand.

Weitere Anforderungen sind:

3.2.1. Aufbau / Karosserie

3.2.1.1. Außenhaut

* Nur originales oder zeitgenössisches Erscheinungsbild zulässig.

* Nur Originalwerkstoff bzw. bei Anbauteilen anderer freigegebener Werkstoff zulässig.

* Änderung der Fahrzeug- und Aufbauart unzulässig, es sei denn die Änderung ist zeitgenössisch.

Ausnahme: Sofern im Rahmen der Fahrzeugbaureihe genehmigt, z.B.: Umbau Coupé in Cabrio oder PKW in LKW, zulässig.

3.2.1.2. Lack

Nur zeitgenössische Farbgebung zulässig, d.h. gemusterte Lacke und/oder Motive (Airbrush) nur zulässig als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift.

3.2.1.3. Karosserie

Instandsetzungen dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen fachgerecht ausgeführt sein.

3.2.2. Rahmen und Fahrwerk

3.2.2.1. Rahmen

Nur Originalausführung, Originalersatzteil oder vom Hersteller freigegebene Nachfertigung zulässig.

3.2.2.2. Fahrwerk

Nur Originalausführung oder Originalersatzteil und zeitgenössische Umrüstung(en) mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.

3.2.3 Motor und Antrieb

3.2.3.1. Motor

* Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z.B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.

* Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.

* Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens zulässig.

* Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.

3.2.3.2. Getriebe

Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

3.2.4. Bremsanlage

* Nur Originalausführung oder Anlage aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Zeitgenössischer Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung.

* Umbau Einkreis- auf Zweikreisanlage zulässig.

3.2.5. Lenkung

* Nur Originalausführung oder Anlage aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Zeitgenössisches Sonderlenkrad, wenn Original oder mit Prüfzeugnis zulässig.

3.2.6 Reifen/Räder

* Nur Originalausführung oder Rad-/Reifen¬kombination aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig.

* Umrüstung Diagonal- auf Radial-Reifen bei vergleichbaren Abmessungen zulässig.

3.2.7. Elektrische Anlage

3.2.7.1. Lichttechnische Einrichtungen (LTE)

* Nur Originalausführung oder Anlage aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Bei Umbauten oder Nachrüstungen muss zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten bleiben.

3.2.7.2. Radio und Unterhaltungs- /Kommunikations-Elektronik

Nur fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum zulässig.

3.2.7.3. Übrige Ausstattung

Umrüstung von 6V-Betriebsspannung auf 12V-Betriebsspannung grundsätzlich zulässig, wenn fachgerecht ausgeführt.

3.2.8. Innenraum

Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand oder ist zeitgenössisch modifiziert.

3.2.8.1. Sitze und Gurte

* Nur Originalausführung oder zeitgenössische Umrüstung mit damaligem Prüfzeugnis zulässig; wahlweise Ausführung aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Sitzbezüge nur original, ähnlich oder zeitgenössisch zulässig.

* Nachrüstung von Gurten zulässig, wenn fachgerecht eingebaut.

3.2.8.2. Armaturenbrett

Nur aus Fahrzeugbaureihe oder mit zeitgenössischem Erscheinungsbild zulässig.

3.2.8.3. Behindertengerechte Bedienung

Nur fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein zulässig.

3.3. Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern

Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.3.1. Kraftstofftank

Nur Originaltank oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehörtanks zulässig.

3.3.2. Abgasanlage

Nur Originalanlage oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehöranlage zulässig.

3.3.3. Sitzbank

Nur Originalbank, Sitz/Bank aus Baureihe, oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössisches Zubehör zulässig.

3.4. Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen

Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.4.1. Aufbau

Nur Original-Aufbau oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Variante zulässig.

3.4.2.

Nur zeitgenössiche Reklamemotive und Firmenaufschriften zulässig.

Soweit die Vorschriften im Wortlaut – Tippfehler beim Abtippen sind möglich 😉 .

Hier noch einmal als PDF Download, sowie zusätzlich beinhaltend:

“Mustergutachten für die Einstufung eines Fahrzeuges als Oldtimer nach §23 StVZO”

PDF Download Oldtimer Richtlinie / H-Kennzeichen 2011 / Mustergutachten Oldtimer-Zulassung

—–

German regulation for definition and classification of vehicles as vintage vehicles

The a.m. lengthy text contains the official definition and detailed specifications for engine, chassis, body, coloring, accessories etc.

As this is German legislation, there is no translation available via ACI-D.

You could use http://translate.google.com/ to get the text translated accordingly.