Jul 202012
 

(English below, Francais au-dessous)

Der Verband der deutschen Automobilindustrie (VDA) ist bereits seit den ersten Konsultationen zum Thema der Änderungen zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen (umgangssprachlich “TÜV-Prüfung”) in der EU-Kommission tätig. Bei dem in der letzten Woche vorgestellten Papier handelt es sich um einen Vorschlag der Europäischen Kommission, welcher vor einer eventuellen Ratifizierung durch das Europäische Parlament sicherlich noch einige Änderungen erhalten wird, so die Ansicht des VDA. Ziel aller Aktivitäten der Kommission ist die Reduzierung der verkehrsbedingten Unfallopfer.

Wie bei fast allen gesetzlichen Aktivitäten liegt der Fokus nicht auf den Belangen der Oldtimer (Historischen Fahrzeuge). Trotzdem könnte die eine oder andere Maßnahme Auswirkungen auf das Betreiben oder Erhalten dieser Fahrzeuge haben. Durch rechtzeitige Aufnahme von Diskussionen mit den relevanten Stellen in Brüssel (erste Eingaben gehen auf Ende 2010 zurück) konnten im o.a. Vorschlagspapier einige Formulierungen eingebracht werden, die die Interessen von Oldtimerfahrern berücksichtigen. Dabei hat sich der VDA eng an der Vorgehensweise des Weltverbands FIVA orientiert, der sich in dieser Sache stark engagiert hat. Der VDA wird hinsichtlich der einen oder anderen Stelle noch weiter wegen Präzisierung der entsprechenden Formulierungen verhandeln, glaubt jedoch, dass bisher im Grundsatz ein gutes Ergebnis erreicht wurde.

Die entsprechenden Passagen bezüglich Historischer Fahrzeuge lauten wie folgt:

Seite 10:
„Fahrzeuge von historischem Interesse sollen das Erbe der Epoche, in der sie gebaut wurden, erhalten und es wird davon ausgegangen, dass sie kaum auf öffentlichen Straßen fahren. Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, den Geltungsbereich der regelmäßigen technischen Überwachung auf diese Fahrzeuge auszuweiten.“

Seite 15
Anwendungsbereich
2. Diese Verordnung gilt nicht für:

– Fahrzeuge von historischem Interesse,

Seite 16
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(7) „Fahrzeug von historischem Interesse“ ein Fahrzeug, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
– es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt,
– es wird unter Verwendung von Ersatzteilen gewartet, die den historischen Bauteilen des Fahrzeugs entsprechen,
– die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wie Motor, Bremsen, Lenkung oder Aufhängung wurden nicht verändert und
– sein Aussehen ist unverändert

Hier der Download des originalen Dokuments auf den Amicale Citroën Webseiten:

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG

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Regulation of the European Parliament and of the European Commission Council on periodic roadworthiness tests for motor vehicles and their trailers and repealing Directive 2009/40/EC

The Association of German Automobile Industry (“Verband der deutschen Automobilindustrie”, VDA) has been active since the first consultation on the changes to the technical inspection of motor vehicles (known colloquially as MOT or “technical inspection”) in the EU Commission. The European Commission presented last week a proposal in this matter which before any ratification by the European Parliament will certainly get a few more changes, at least that is what the VDA expects. The goal of all activities of the Commission is to reduce traffic-related accident victims.

As with almost all legal activities, the focus is not on the requirements towards vintage / historic vehicles. Regardless, one or the other measure may affect the operation of these vehicles. By timely recording of discussions with the relevant authorities in Brussels (first entries date back to late 2010) some proposed formulations are introduced, taking into account the interests of classic vehicle riders. Here, the VDA has closely cooperated with the FIVA which has been heavily involved in this matter. In detail, the VDA is proposing to adapt one or two points for clarification of the relevant terms, however, believes that up to now in principle a good result was achieved.

The relevant passages regarding Historic vehicles are as follows:

Page 10:
“…Vehicles of historic interest are supposed to conserve heritage of the époque they have been built and considered to be hardly used on public roads, it should be left to Member States to extend the period of periodic roadworthiness testing for such vehicles. It should also be for Member States to regulate roadworthiness testing of other types of specialised vehicles…”

Page 14:
This Regulation shall not apply to:
– vehicles of historic interest

Page 14:
‘vehicle of historic interest’ means any vehicle which fulfils all the following conditions :
– It was manufactured at least 30 years ago,
– It is maintained by use of replacement parts which reproduce the historic components of the vehicle;
– It has not sustained any change in the technical characteristics of its main components such as engine, brakes, steering or suspension and
– It has not been changed in its appearance;

Here’s the complete EU Commission document – download from the Amicale Citroën website:

Regulation of the European Parliament and of the European Commission Council on periodic roadworthiness tests for motor vehicles and their trailers and repealing Directive 2009/40/EC

Brussels, 13.7.2012
COM(2012) 380 final
2012/0184 (COD)

or alternatively from the EU servers:

http://ec.europa.eu/transport/road_safety/pdf/road_worthiness_package/proposal_for_a_regulation_on_periodic_roadworthiness_tests_en.pdf


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Paquet «contrôle technique»: Proposition de RÈGLEMENT DU PARLEMENT EUROPÉEN ET DU CONSEIL relatif au contrôle technique périodique des véhicules à moteur et de leurs remorques et abrogeant la directive 2009/40/CE

L’Association de l’industrie automobile allemande (“Verband der deutschen Automobilindustrie”, VDA) a été actif depuis la première consultation sur les modifications apportées à l’inspection technique des véhicules à moteur (connu familièrement comme “contrôle technique”) dans l’UE-Commission.

Dans le document présenté à la semaine dernière il ya une proposition de la Commission européenne, qui sera certainement obtenir quelques changements de plus avant toute ratification par le Parlement européen, c’est l’avis de la VDA. Le but de toutes les activités de la Commission est de réduire les victimes d’accidents liés à la circulation.

Comme presque toutes les activités juridiques, l’accent est mis non pas sur les besoins des véhicules historiques. Peu importe, on peut expecter que l’un ou l’autre mesure peut affecter le fonctionnement des véhicules anciennes. Le VDA a supporté la FIVA en adapter les reglements pour les anciennes. Le VDA est en termes de un ou deux points continuent de négocier des éclaircissements sur les termes pertinents, cependant, croit que, jusqu’à présent, en principe, un bon résultat a été atteint.

Les passages pertinents concernant les véhicules historiques sont les suivantes:

Page 11:
“…Les véhicules présentant un intérêt historique sont réputés préserver le patrimoine de l’époque à laquelle ils ont été construits et être rarement utilisés sur la voie publique. Il convient dès lors de permettre aux États membres d’étendre le contrôle technique à cette catégorie de véhicules. Il devrait également appartenir aux États membres de réglementer le contrôle technique des autres types de véhicules spécialisés…”

Page 15:
Le présent règlement ne s’applique pas aux:
– véhicules présentant un intérêt historique;

«véhicule présentant un intérêt historique», tout véhicule remplissant l’ensemble des conditions suivantes:
– il a été construit il y a au moins 30 ans;
– il est entretenu au moyen de pièces de rechange reproduisant les composants historiques du véhicule;
– aucune modification n’a été apportée aux caractéristiques techniques de ses composants principaux tels que le moteur, les freins, la direction ou la suspension;
– son aspect n’a pas été modifié.

Vous pouvez télécharger le document en original des sites de l’Amicale Citroën:

Paquet «contrôle technique»: Proposition de RÈGLEMENT DU PARLEMENT EUROPÉEN ET DU CONSEIL relatif au contrôle technique périodique des véhicules à moteur et de leurs remorques et abrogeant la directive 2009/40/CE

ou autrement par les servers de la EU:

http://ec.europa.eu/transport/road_safety/pdf/road_worthiness_package/proposal_for_a_regulation_on_periodic_roadworthiness_tests_fr.pdf

Jun 152012
 

(English below, Francais au-dessous)

Die Mitteilung der IKM:

“…Überraschend schnell trat zum 1. Juni 2012 die 47. ÄnderungsVO zur StVZO in Kraft, wie Ursula Busch, Fachbereich Öffentliches Recht der Initiative Kulturgut Mobilität findet.

Erst Mitte des Monats Mai wurde die Verordnung verkündet und muss bereits jetzt von den Behörden umgesetzt werden.

In der 47. AusnahmeVO sind vor allem drei Themen geregelt, die auch Oldtimerfahrer betreffen.

  • Soweit das Fristende der letzten Hauptuntersuchung mehr als 2 Monate zurückliegt, fällt nun eine „Strafgebühr“ von 20% zusätzlich zum normalen Satz an. Die Rückdatierung der Plaketten entfällt im Gegenzug bundesweit.
  • Die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung von Fahrzeugen mit H-Kennzeichen wurde nun explizit ermöglicht und festgeschrieben.
  • Eine Kombination von Saisonkennzeichen mit land- und forstwirtschaftlichem Kennzeichen ist nun möglich.

Das schnelle Inkrafttreten ist mit Sicherheit nicht zuletzt auch auf die vermehrte Praxis der Bundesländer zurückzuführen, bereits im Vorfeld die Rückdatierung der HU-Plaketten auszusetzen. Damit entstand für den Oldtimerfahrer eine an sich sehr positive Übergangsfrist, die aber so von der alten Rechtslage nicht mehr gedeckt war.

Zusätzlich zu den oben benannten Punkten wurde bei der Neuregelung von der bisherigen Absicht im Rahmen einer HU auch eine Probefahrt durch einen Prüfer vornehmen zu lassen, für ältere Fahrzeuge und Oldtimer wieder Abstand genommen.

Zusätzlich finden Sie auf dem Internetportal der IKM (http://www.kulturgut-mobilitaet.de) einen lesenswerten Bericht des IKM Justitiars Michael Eckert über Ebay-Käufe und deren Fluch oder Segen…”

Wir danken Mario De Rosa vom Vorstand der Initiative Kulturgut Mobilität e.V. für diese Information.

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Initiative Kulturgut Mobilität: Additional fees apply for technical control of cars when deadline surpassed

A new legislation now is valid from June 1st, 2012 onwards, regulated in the 47th change of regulations (“47. ÄnderungsVO”) as part of the Road Traffic Act, Germany’s Road Traffic Licensing Regulations (StVZO). This regulation covers three main topics which also affect owners of vintage cars.

  • An additional fee of 20% is being charged after exceeding the deadline for the car’s bi-annual type approval (“German MOT” by TÜV, DEKRA et alii) by more than 2 months. In return, the backdating of approval is no longer executed.
  • Commercial use of vehicles with historic number plate (“H-Plate”, type “…-….H”) is now explicitly permitted.
  • A combination of seasonal number plates licensed for vehicles under agricultural and forestry use (green number plates in Germany) is now possible.

Additionally, the request to allow a MOT person to make a test drive with the vehicle, has been refrained.

More information can be found on the website of the IKM (http://www.kulturgut-mobilitaet.de) where also the IKM’s legal advisor Michael Eckert reports about the curse or blessing of purchasing vehicles at Ebay (German spoken though).

Thanks to Mario De Rosa, Chairman of the Initiative Kulturgut Mobilität e.V. for this information which is mainly addressed to Germans and those who plan to set up or run vintage car business with Germany.

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Initiative Kulturgut Mobilität: Des frais supplémentaires s’appliquent pour le contrôle technique des voitures quand délai dépassé

Une nouvelle législation est maintenant valable à partir du 1er Juin 2012, réglementées dans le 47e changement (“47. ÄnderungsVO”) de la Loi sur la circulation routière de l’Allemagne (StVZO).

Ce règlement couvre trois thèmes principaux qui affectent aussi les propriétaires de voitures anciennes.

  • Un supplément de 20% est en charge, après avoir dépassé la date limite pour l’approbation de la voiture de type bi-annuel (“Controle Technique allemande” par le TÜV, DEKRA et alii) de plus de 2 mois. En retour, l’effet rétroactif de l’approbation n’est plus exécutée.
  • L’utilisation commerciale des véhicules avec plaque d’immatriculation historique (type “…-….H”) est explicitement autorisé.
  • Une combinaison de plaques d’immatriculation pour les véhicules saisonniers autorisés à des fins agricoles et forestières (plaques d’immatriculation vertes en Allemagne) est désormais possible.

En outre, la demande pour permettre à une personne de l’organisation de la Controle Technique de faire un essai sur route avec le véhicule, a été évité.

Plus d’informations peuvent être trouvées sur le site internet de l’IKM (http://www.kulturgut-mobilitaet.de) où se trouve un rapport du conseiller juridiques Michael Eckert au sujet de la malédiction ou la bénédiction de l’achat de véhicules à Ebay (en allemand, malheureusement).

Merci à Mario De Rosa, président de l’Initiative Kulturgut Mobilität e.V. pour cette information qui s’adresse principalement aux Allemands et ceux qui envisagent de mettre en place ou diriger l’entreprise de voitures anciennes avec l’Allemagne.

Jan 052012
 

Zum 6. April 2011 wurde die neue “Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach §23 StVZO” (Verkehrsblatt VkBl. Nr.7 vom 15.04.2011 S.257, LA20/7342.12/00) eingeführt, die nun ab November 2011 ihre Gültigkeit erlangt hat.

Hier noch einmal im Wortlaut der Abdruck der geänderten Richtlinie:

Mit der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (BGBl. Teil I S. 988), ist die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) verkündet worden. Mit der Verordnung wurde auch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geändert. Die FZV wurde aus normativen Gründen am 10. Februar 2011 (BGBl. Teil I S. 139) nochmals erlassen.

Mit der FZV und der Änderung der StVZO sind unter anderem Änderungen für die Zuteilung von Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) eingetreten. War es vorher notwendig, für Oldtimer eine besondere Betriebserlaubnis zu beantragen, ist neben dem Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit ab dem 01.03.2007 nur noch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (aaSoP oder PI) für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens erforderlich (§§ 9 Abs. 1 und 17 FZV). Damit ist die Möglichkeit geschaffen worden, die Begutachtung ebenfalls von Prüfingenieuren amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen durchführen zu lassen.

Die Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfordert auch die Anpassung der Richtlinie. Die Anpassung hat zum Ziel, neben der mit der neuen Verordnung bereits erreichten Deregulierung, auch mit der neuen Gestaltung der Richtlinie eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen. Die Struktur des Gutachtens ist übersichtlicher und einfacher gestaltet worden.

Im Rahmen der Anpassung der Richtlinie soll der bisherige Bewertungsmaßstab (VkBl. 1997 S. 538) nicht verändert werden. Weiterhin gilt: Neben der Originalität sind ein guter Pflege- und Erhaltungszustand in Abgrenzung von “normalen alten” Fahrzeugen einzuhalten.

Neu ist, dass auf eine Bewertungsskala aus Gründen der Vereinfachung zukünftig verzichtet wird. Eine Werteskala ist für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichen unerheblich. Das positiv abgeschlossene Gutachten ist für die Zulassungsbehörde ausreichend. Die Tätigkeit des Sachverständigen wird damit auf das Notwendige reduziert.

Die nachstehend bekannt gemachte Richtlinie ist ab dem ersten Tag des siebten auf die Bekanntmachung folgenden Monats anzuwenden. Die Richtlinie für die Begutachtung von “Oldtimer”-Fahrzeugen, VkBl. S. 515 vom 21.07.1997 und der im Zusammenhang mit der Richtlinie bekannt gemachte Anforderungskatalog wird mit der Inkraftsetzung der neuen Richtlinie aufgehoben.

Nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden wird hiermit die Richtlinie für die Begutachtung von Fahrzeugen als Oldtimer und das Muster für das Gutachten nach § 23 StVZO bekannt gegeben.

Wortlaut der Richtlinie:

Der aaSoP oder PI hat zu Beginn seiner Begutachtung zu prüfen, welche nachstehend näher erläuterte Eingangsbedingung vorliegt und in welchem Umfang entsprechend seiner Zuständigkeit die Begutachtung abgeschlossen werden kann.

1. Folgende Randbedingungen können bei der Begutachtung für die Einstufung als Oldtimer vorliegen:

a) Das Fahrzeug ist zugelassen:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO durchzuführen.

b) Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug soll wieder zum Verkehr zugelassen werden:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO unter Beachtungen der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 FZV durchzuführen.

c) Das Fahrzeug soll nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat nun in Deutschland zugelassen werden:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung nach § 29 StVZO unter Beachtungen der Anforderungen nach § 7 FZV durchzuführen.

d) Die Bedingungen a) bis c) liegen nicht vor:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und nach § 21 StVZO durchzuführen.

e) Das Fahrzeug ist nicht zugelassen und soll ein rotes Oldtimerkennzeichen führen (§ 17 FZV):

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO durchzuführen

Hinweis: Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, umfasst eine Untersuchung im Umfang einer HU grundsätzlich auch den Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem; ausgenommen sind die in der Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII zur StVZO aufgeführten Kraftfahrzeuge sowie Krafträder, die bis zum 31. Dezember 1988 erstmals in Verkehr gekommen sind.

2. Das Gutachten hat mindestens die im nachstehenden Muster enthaltenen Angaben aufzuweisen.

3. Die vom aaSoP oder PI unter Ziffer 4 und 5 des Musters zum Ausdruck gebrachte Würdigung hinsichtlich Zustand, Ausrüstung und Veränderungen des Fahrzeugs muss eine Antwort auf die entscheidende Frage geben: Kann das begutachtete Fahrzeug im Sinne dieser Richtlinie als ein kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden? Voraussetzung dafür ist, dass das Erscheinungsbild des Fahrzeugs dem bei der Auslieferung ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfänglichen Betriebszeit entspricht.

4. Kriterien für die Einstufung als Oldtimer gemäß § 2 Nr. 22 FZV sind:

* Guter Pflege- und Erhaltungszustand (Abgrenzung zu “normalen alten” Fahrzeugen).

* Die Hauptbaugruppen müssen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch ersetzt sein.

* Durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.

Unter Beachtung der vorstehenden Kriterien kann unter Umständen auch bei in Ziffer 3 des Musters angegebenen nicht originalen Hauptbaugruppen oder Teilen in Abschnitt 5 bestätigt werden, dass das Ergebnis der Begutachtung positiv ist. In diesem Fall hat der aaSoP oder PI mit dem Leiter der Technischen Prüfstelle bzw. dem Leiter der Überwachungsorganisation oder den von ihnen benannten Experten abzustimmen (nachfolgend “Technische Leitung” genannt).

5. Beurteilungsmaßstab für den aaSoP oder PI im Sinne dieser Richtlinie sind der zugehörige Anforderungskatalog für Oldtimer, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Vorschriften.


Anforderungskatalog
für die Begutachtung eines Fahrzeugs
zur Einstufung als Oldtimer
gemäß §23 StVZO

Vorwort

Im Rahmen von Begutachtungen gemäß §23 StVZO können Unterschiede bei der Beurteilung der Fahrzeuge auftreten. Gerade der Begriff “kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut”, der in der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens gilt, ermöglicht unterschiedliche Interpretationen bei der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß §23 StVZO.

Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde gelegt werden muss.

Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gemäß §23 StVZO. Er hat das Ziel, einheitliche Anforderungen und Beurteilungskriterien zu definieren, damit es zu vergleichbaren Beurteilungsergebnissen kommt.

Der Anforderungskatalog stellt selbst nur einen allgemeinen Rahmen dar. Über Detailabstimmungen verständigen sich die zuständigen Stellen mit einer Arbeitsanweisung für Oldtimer im Arbeitskreises Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung (AKE).

Inhalt

1. Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß §23 StVZO

2. Mindestzustand des Fahrzeugs

3. Durchführung der Begutachtung
* Fahrzeugidentität
* Aufbau/Karosserie
* Rahmen und Fahrwerk
* Motor und Antrieb
* Bremsanlage
* Lenkung
* Reifen/Räder
* Elektrische Anlage
* Innenraum
* Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern
* Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen

1. Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß §23 StVZO

* Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098″ erhalten (§2 Nr.22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

* Die Originalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder PI jeweils mit der „Technischen Leitung” der Überwachungsinstitution abzustimmen.

* Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zulässig.

* Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit und ein Zustand gemäß Ziffer 2.

2. Mindestzustand des Fahrzeugs

Eine positive Begutachtung setzt grundsätzlich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:

* ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage.

* nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren (Patina ja, aber Fahrzeug nicht „verbraucht”),

* kein Fehlen wesentlicher Teile,

* keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und

* die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgehend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.

Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.

3. Durchführung der Begutachtung

Die nachfolgend aufgeführten Prüfpositionen sind Pflicht-Prüfpunkte für den aaSoP oder PI bezüglich des Originalzustands.

3.1. Fahrzeugidentität

Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.

* Original-FIN oder TP-Nr. vorhanden.

* Bis EZ 01.10.1969 kann FIN elektrisch eingraviert oder auf einem separaten auf genieteten Blechschild angebracht sein.

Ist keine Identifikation möglich, ist nach §59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.

* Fabrikschild nach § 59 StVZO oder EG-Ausführung vorhanden, ein originales Fabrikschild kann beibehalten werden.

* Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung muss original und sichtbar (z. B. durch eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gussnummern) oder durch Übereinstimmung der optischen Erscheinung, ggf. inkl. der Neben-aggregate nachvollziehbar sein.

3.2. Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs

Das äußere Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs entspricht dem damaligen Originalzustand.

Weitere Anforderungen sind:

3.2.1. Aufbau / Karosserie

3.2.1.1. Außenhaut

* Nur originales oder zeitgenössisches Erscheinungsbild zulässig.

* Nur Originalwerkstoff bzw. bei Anbauteilen anderer freigegebener Werkstoff zulässig.

* Änderung der Fahrzeug- und Aufbauart unzulässig, es sei denn die Änderung ist zeitgenössisch.

Ausnahme: Sofern im Rahmen der Fahrzeugbaureihe genehmigt, z.B.: Umbau Coupé in Cabrio oder PKW in LKW, zulässig.

3.2.1.2. Lack

Nur zeitgenössische Farbgebung zulässig, d.h. gemusterte Lacke und/oder Motive (Airbrush) nur zulässig als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift.

3.2.1.3. Karosserie

Instandsetzungen dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen fachgerecht ausgeführt sein.

3.2.2. Rahmen und Fahrwerk

3.2.2.1. Rahmen

Nur Originalausführung, Originalersatzteil oder vom Hersteller freigegebene Nachfertigung zulässig.

3.2.2.2. Fahrwerk

Nur Originalausführung oder Originalersatzteil und zeitgenössische Umrüstung(en) mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.

3.2.3 Motor und Antrieb

3.2.3.1. Motor

* Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z.B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.

* Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.

* Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens zulässig.

* Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.

3.2.3.2. Getriebe

Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

3.2.4. Bremsanlage

* Nur Originalausführung oder Anlage aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Zeitgenössischer Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung.

* Umbau Einkreis- auf Zweikreisanlage zulässig.

3.2.5. Lenkung

* Nur Originalausführung oder Anlage aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Zeitgenössisches Sonderlenkrad, wenn Original oder mit Prüfzeugnis zulässig.

3.2.6 Reifen/Räder

* Nur Originalausführung oder Rad-/Reifen¬kombination aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig.

* Umrüstung Diagonal- auf Radial-Reifen bei vergleichbaren Abmessungen zulässig.

3.2.7. Elektrische Anlage

3.2.7.1. Lichttechnische Einrichtungen (LTE)

* Nur Originalausführung oder Anlage aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Bei Umbauten oder Nachrüstungen muss zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten bleiben.

3.2.7.2. Radio und Unterhaltungs- /Kommunikations-Elektronik

Nur fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum zulässig.

3.2.7.3. Übrige Ausstattung

Umrüstung von 6V-Betriebsspannung auf 12V-Betriebsspannung grundsätzlich zulässig, wenn fachgerecht ausgeführt.

3.2.8. Innenraum

Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand oder ist zeitgenössisch modifiziert.

3.2.8.1. Sitze und Gurte

* Nur Originalausführung oder zeitgenössische Umrüstung mit damaligem Prüfzeugnis zulässig; wahlweise Ausführung aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Sitzbezüge nur original, ähnlich oder zeitgenössisch zulässig.

* Nachrüstung von Gurten zulässig, wenn fachgerecht eingebaut.

3.2.8.2. Armaturenbrett

Nur aus Fahrzeugbaureihe oder mit zeitgenössischem Erscheinungsbild zulässig.

3.2.8.3. Behindertengerechte Bedienung

Nur fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein zulässig.

3.3. Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern

Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.3.1. Kraftstofftank

Nur Originaltank oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehörtanks zulässig.

3.3.2. Abgasanlage

Nur Originalanlage oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehöranlage zulässig.

3.3.3. Sitzbank

Nur Originalbank, Sitz/Bank aus Baureihe, oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössisches Zubehör zulässig.

3.4. Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen

Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.4.1. Aufbau

Nur Original-Aufbau oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Variante zulässig.

3.4.2.

Nur zeitgenössiche Reklamemotive und Firmenaufschriften zulässig.

Soweit die Vorschriften im Wortlaut – Tippfehler beim Abtippen sind möglich 😉 .

Hier noch einmal als PDF Download, sowie zusätzlich beinhaltend:

“Mustergutachten für die Einstufung eines Fahrzeuges als Oldtimer nach §23 StVZO”

PDF Download Oldtimer Richtlinie / H-Kennzeichen 2011 / Mustergutachten Oldtimer-Zulassung

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German regulation for definition and classification of vehicles as vintage vehicles

The a.m. lengthy text contains the official definition and detailed specifications for engine, chassis, body, coloring, accessories etc.

As this is German legislation, there is no translation available via ACI-D.

You could use http://translate.google.com/ to get the text translated accordingly.

Apr 202011
 

Überarbeitete Richtlinie zur Erlangung des H-Kennzeichens veröffentlicht:

Neuer Prüfkatalog für Oldtimer stellt keine wesentliche Veränderung dar

Berlin, 19. April 2011.

Mit der Neuordnung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) vom 25. April 2006 wurden vom Bundesverkehrsministerium die Bedingungen zur Erlangung eines H-Kennzeichens erleichtert. Seit Inkrafttreten zum 1. März 2007 wird auf die Erteilung einer besonderen Betriebserlaubnis für Oldtimer verzichtet; das für die Erteilung eines H-Kennzeichens notwendige Gutachten nach § 23 StVZO kann ab diesem Zeitpunkt nicht nur durch die Technischen Prüfstellen, sondern zusätzlich durch die Prüfingenieure der amtlich anerkannten Sachverständigenorganisationen durchgeführt werden.

Die bis zum Zeitpunkt der Neuverordnung gültige Richtlinie BMV/StV 13/36.15.17 von 1997 nach § 21 c StVZO zur Erlangung einer Betriebserlaubnis musste deshalb neu formuliert werden. Der Verband der Automobilindustrie (VDA) hatte die Möglichkeit, bereits bei der Entstehung dieser überarbeiteten Richtlinie mitzuwirken, um die Belange der Oldtimerfahrer zu berücksichtigen.

Die Automobilindustrie hat ein großes Interesse daran, die im Rahmen einer Überarbeitung der Richtlinie notwendige Umsetzung innerhalb der Prüf- und Sachverständigenorganisationen einheitlich zu gestalten, damit eine mögliche Aufweichung des Status der H-Kennzeichen und eine daraus eventuell resultierende Gefährdung dieser Sonderregelung vermieden wird. Das Bundesverkehrsministerium hat deshalb festgelegt, dass die zuständigen Prüforganisationen vor Inkrafttreten der neuen Richtlinie eine abgestimmte Arbeitsanweisung erstellen.

Die Neufassung der Richtlinie wurde mit Schreiben vom 06. April im Bundesverkehrsblatt veröffentlicht und wird damit nach weiteren sechs Monaten gültig.

Der exakte Wortlaut der Richtlinie steht auf https://amicale-citroen.de/ zum Download bereit (PDF; ca. 780 kB).

Wir danken dem VDA für die Bereitstellung des Bundesverkehrsblatts zur Weitergabe an die Citroen-Clubs bzw. deren Mitglieder.

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New Regulation for Registration of Historic Vehicles in Germany

A new regulation for formal registration of vintage vehicles (a.k.a. “historical number plate”, ending on “H” such as “xx-xx xxxx H”, valid for vehicles aged 30 years and older) has been issued by the Germany Ministry of Traffic which can be read in the a.m. publication (PDF).

It will become effective on 6-Oct-2011, 6 months after publication in the German government documentation. The document describes the relevant methods and qualification criteria in more detail and is valid throughout all certification bodies (such as TÜV etc.) in Germany.

Thanks to VDA to distributing this info to the Citroen Clubs and their members.