Sep 092011
 

Hier die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte aus dem Vortrag von
Michael Eckert, Rechtsanwalt, auf der Sitzung des Parlamentskreises Automobiles Kulturgut am Montag, 04. Juli 2011 im Deutschen Bundestag.

Tagesordnungspunkt: Merkantile Wertminderung bei Oldtimern

Problemstellung:

Nach einem Unfall oder sonstiger Beschädigung (!) eines Oldtimers muss nicht nur der vorhandene Sachschaden beseitigt werden und gegebenenfalls eine Entschädigung für den Nutzungsausfall erfolgen. Wichtig ist es auch, den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der darin besteht, dass das Fahrzeug trotz durchgeführter Reparatur nach dem Unfall weniger wert ist als, vor dem Unfall (= merkantiler Minderwert).

Unfallgegner/Versicherungen weigern sich oft diesen sogenannten „merkantilen Minderwert“ zu ersetzen, wobei sie sich auf eine (veraltete) Rechtsprechung berufen, wonach ein Minderwert nur dann ersetzt werde, wenn das Fahrzeug maximal fünf bis sechs Jahre alt sei und höchstens 100.000 km gelaufen habe. Diese Rechtsprechung ist allerdings überholt.

Rechtslage bei Oldtimern:

Anders als bei „normalen“ Gebrauchtwagen ist ein merkantiler Minderwert bei Oldtimern nach einem Unfall sogar in doppelter Hinsicht zu prüfen und durch einen Schadensersatz auszugleichen:

1.

Zum einen ist auch für Oldtimer nach den allgemeinen Kriterien, die für alle Fahrzeuge gelten, zu prüfen, ob ein merkantiler Minderwert vorliegt, wobei es hierfür keine Altersgrenze oder Laufzeitgrenze gibt. Insoweit ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob das Fahrzeug trotz vollständig reparierter Unfallschäden bei einem gedachten Verkauf einen geringeren Erlös erzielen würde, als ohne den fraglichen (Unfall-) Schaden, weil ein großer Teil des Publikums der Ansicht ist, dass das Risiko von verbliebenen verdeckten Unfallschäden nicht auszuschließen ist und das Risiko einer höheren Schadensanfälligkeit bei Unfallfahrzeugen bestehe. Diese Prüfung ist unabhängig von Alter und Laufleistung des Fahrzeuges durchzuführen. Entsprechende Grenzen gibt es nicht (so auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. November 2004).

2.

Darüber hinaus (!) ist bei Oldtimern aber gesondert zu prüfen, ob und inwieweit historische Originalsubstanz beschädigt worden ist (zum Beispiel Originallack, Originalchrom, Blech, Fahrwerk/Rahmen o.ä.).

Der Verlust von Originalität ist ein eigenes Kriterium, das einen merkantilen Minderwert nach sich zieht. Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass Originalität ein wichtiges Kriterium bei der Festlegung des Fahrzeugwertes ist. Dabei spielt die Frage, ob der Unfall vollständig und rückstandslos repariert worden ist, keine Rolle, im Gegenteil: Der Unfall und die dadurch notwendige Reparatur zerstören die Originalität, die unwiederbringlich verloren geht, was (negative) Auswirkungen auf den Kaufpreis hat und daher als gesonderter zusätzlicher Minderwert zu berücksichtigen ist, der vom Schadensverursacher erstattet werden muss.

Dies hat auch bereits ein Obergericht in Deutschland im Rahmen eines Musterverfahrens entschieden und sich dabei auch auf die Entschließung Nr. 3 des 1. Deutschen Oldtimerrechtstages (2009) berufen, der ausdrücklich gefordert hatte, dass die Beschädigung oder Zerstörung historischer Substanz im Rahmen der merkantilen Wertminderung zu berücksichtigen und zu ersetzen ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2010).

Angesichts der Tatsache, dass gerade bei Unfällen mit Oldtimern immer noch der verbreitete Irrglaube vorherrscht, bei älteren Fahrzeugen könne es keinen merkantilen Minderwert geben, wodurch den durch einen Unfall ohnehin geschädigten Oldtimerbesitzern erhebliche Schadensersatzansprüche verlorengehen, bitten wir um Weitergabe dieser Hinweise und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Michael Eckert und Oldtimeranwälte
Eckert, Klette & Kollegen
www.oldtimeranwalt.de
eckert@oldtimeranwalt.de

—–


Legal News on Mercantile Impairment on Vintage Cars

Abstract: One of the major challenges in case of accidents with or damage of vintage vehicles is not only the regulation of damages related to the accident as such, including the compensation of loss of use, but also compensating the additional loss of value: Despite of the actual repair of damage, the vintage car typically is worth less than before the accident (= known as mercantile impairment).

Either the other party involved and/or also insurances are refusing in many cases the compensation of mercantile impairment although the jurisdiction has settled several cases which prove that these parties have to compensate for it.

The advice given by German specialists on vintage vehicle law is stated in the German article above, referring to lawsuits being executed within Germany in the last couple of years within this context.

In case some lawyers need legal advice, competent specialists are eg.

Michael Eckert und Oldtimeranwälte
Eckert, Klette & Kollegen
www.oldtimeranwalt.de
eckert@oldtimeranwalt.de

 Posted by Stephan Joest - Amicale Citroën & DS Deutschland  Tagged with: , , ,