Aug 112012
 

(German, English)

Für einen Oldtimer gibt für die Zeit der Reparatur keine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung. Das berichtet die Zeitschrift recht und schaden (Heft 9/2012) unter Berufung auf Urteile der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Az.: 1 U 50/11) und Karlsruhe (Az.: 9 U 29/11). Nach Auffassung der Richter hat die Nutzung solcher Fahrzeuge für die Eigentümer regelmäßig keine wirtschaftlichen Gründe, sondern sei reines Freizeitvergnügen. Dafür sei die Nutzungsausfallentschädigung aber nicht gedacht.

Besitzer von Oldtimern haben keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die beiden Oberlandesgerichte wiesen damit die Klagen der Eigentümer von Oldtimern ab. Beide Fahrzeuge mussten nach Beschädigungen repariert werden. Ihre Halter konnten sie während dieser Zeit nicht nutzen und verlangten von den Verursachern der Schäden die Zahlung der sonst üblichen Ausfallentschädigung. Die Düsseldorfer und Karlsruher Richter winkten jedoch ab. Sie sahen für die Forderungen keine rechtliche Grundlage. Die Entschädigung komme nur infrage, wenn der Wagen auch im Alltag als normales Verkehrsmittel genutzt wird. Ein reines Liebhaberinteresse an der Nutzung, etwa für Ausflugsfahrten reiche nicht aus. (dpa)

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Accident: No compensation of loss of use for vintage cars in Germany

While for normal day to day used cars a financial compensation can be claimed from the insurance when an everyday car gets into an accident and can not be used (eg. during repair), the same does not apply for vintage cars, according to a German lawsuit just being published last month.

The claim can only be applied for cars operated every day. Vintage cars which are being registered as hobby cars and only cover hobby operational use for aficionados can not claim money back.

Sep 092011
 

Hier die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte aus dem Vortrag von
Michael Eckert, Rechtsanwalt, auf der Sitzung des Parlamentskreises Automobiles Kulturgut am Montag, 04. Juli 2011 im Deutschen Bundestag.

Tagesordnungspunkt: Merkantile Wertminderung bei Oldtimern

Problemstellung:

Nach einem Unfall oder sonstiger Beschädigung (!) eines Oldtimers muss nicht nur der vorhandene Sachschaden beseitigt werden und gegebenenfalls eine Entschädigung für den Nutzungsausfall erfolgen. Wichtig ist es auch, den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der darin besteht, dass das Fahrzeug trotz durchgeführter Reparatur nach dem Unfall weniger wert ist als, vor dem Unfall (= merkantiler Minderwert).

Unfallgegner/Versicherungen weigern sich oft diesen sogenannten „merkantilen Minderwert“ zu ersetzen, wobei sie sich auf eine (veraltete) Rechtsprechung berufen, wonach ein Minderwert nur dann ersetzt werde, wenn das Fahrzeug maximal fünf bis sechs Jahre alt sei und höchstens 100.000 km gelaufen habe. Diese Rechtsprechung ist allerdings überholt.

Rechtslage bei Oldtimern:

Anders als bei „normalen“ Gebrauchtwagen ist ein merkantiler Minderwert bei Oldtimern nach einem Unfall sogar in doppelter Hinsicht zu prüfen und durch einen Schadensersatz auszugleichen:

1.

Zum einen ist auch für Oldtimer nach den allgemeinen Kriterien, die für alle Fahrzeuge gelten, zu prüfen, ob ein merkantiler Minderwert vorliegt, wobei es hierfür keine Altersgrenze oder Laufzeitgrenze gibt. Insoweit ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob das Fahrzeug trotz vollständig reparierter Unfallschäden bei einem gedachten Verkauf einen geringeren Erlös erzielen würde, als ohne den fraglichen (Unfall-) Schaden, weil ein großer Teil des Publikums der Ansicht ist, dass das Risiko von verbliebenen verdeckten Unfallschäden nicht auszuschließen ist und das Risiko einer höheren Schadensanfälligkeit bei Unfallfahrzeugen bestehe. Diese Prüfung ist unabhängig von Alter und Laufleistung des Fahrzeuges durchzuführen. Entsprechende Grenzen gibt es nicht (so auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. November 2004).

2.

Darüber hinaus (!) ist bei Oldtimern aber gesondert zu prüfen, ob und inwieweit historische Originalsubstanz beschädigt worden ist (zum Beispiel Originallack, Originalchrom, Blech, Fahrwerk/Rahmen o.ä.).

Der Verlust von Originalität ist ein eigenes Kriterium, das einen merkantilen Minderwert nach sich zieht. Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass Originalität ein wichtiges Kriterium bei der Festlegung des Fahrzeugwertes ist. Dabei spielt die Frage, ob der Unfall vollständig und rückstandslos repariert worden ist, keine Rolle, im Gegenteil: Der Unfall und die dadurch notwendige Reparatur zerstören die Originalität, die unwiederbringlich verloren geht, was (negative) Auswirkungen auf den Kaufpreis hat und daher als gesonderter zusätzlicher Minderwert zu berücksichtigen ist, der vom Schadensverursacher erstattet werden muss.

Dies hat auch bereits ein Obergericht in Deutschland im Rahmen eines Musterverfahrens entschieden und sich dabei auch auf die Entschließung Nr. 3 des 1. Deutschen Oldtimerrechtstages (2009) berufen, der ausdrücklich gefordert hatte, dass die Beschädigung oder Zerstörung historischer Substanz im Rahmen der merkantilen Wertminderung zu berücksichtigen und zu ersetzen ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2010).

Angesichts der Tatsache, dass gerade bei Unfällen mit Oldtimern immer noch der verbreitete Irrglaube vorherrscht, bei älteren Fahrzeugen könne es keinen merkantilen Minderwert geben, wodurch den durch einen Unfall ohnehin geschädigten Oldtimerbesitzern erhebliche Schadensersatzansprüche verlorengehen, bitten wir um Weitergabe dieser Hinweise und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Michael Eckert und Oldtimeranwälte
Eckert, Klette & Kollegen
www.oldtimeranwalt.de
eckert@oldtimeranwalt.de

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Legal News on Mercantile Impairment on Vintage Cars

Abstract: One of the major challenges in case of accidents with or damage of vintage vehicles is not only the regulation of damages related to the accident as such, including the compensation of loss of use, but also compensating the additional loss of value: Despite of the actual repair of damage, the vintage car typically is worth less than before the accident (= known as mercantile impairment).

Either the other party involved and/or also insurances are refusing in many cases the compensation of mercantile impairment although the jurisdiction has settled several cases which prove that these parties have to compensate for it.

The advice given by German specialists on vintage vehicle law is stated in the German article above, referring to lawsuits being executed within Germany in the last couple of years within this context.

In case some lawyers need legal advice, competent specialists are eg.

Michael Eckert und Oldtimeranwälte
Eckert, Klette & Kollegen
www.oldtimeranwalt.de
eckert@oldtimeranwalt.de

 Posted by Stephan Joest - Amicale Citroën & DS Deutschland  Tagged with: , , ,
Aug 122011
 

(English below) Die neuesten Informationen des Parlamentskreises Automobiles Kulturgut von der Sitzung am 4. Juli 2011 haben uns erreicht. Wir werden die recht umfangreichen Ergebnisse sukzessive in den nächsten Tagen im ACI-D-Portal präsentieren.

Tagesordnungspunkt: Die neue Oldtimer-Richtlinie
(Hr. Hesse | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung)

Herr Hesse vertritt die Auffassung, dass sich durch die neue Richtlinie nicht viel geändert hat. Klare Grenzen kann und wird es nicht geben, da jedes Fahrzeug mit einer unterschiedlichen Historie auch anders gehandhabt wird. Wichtig ist jedem Fall die fachliche Qualität der prüfenden Institutionen. Hier wurde in der Diskussion mehrfach angemerkt, dass es schon heute zu wenig für den Klassikerbereich qualifizierte Prüfer gibt und sich diese Problemstellung durch die Ausweitung des Prüfspielraumes noch verstärkt.

Von Seiten des Gesetzgebers ist hier jedoch kein spezifischer Qualifikationsnachweis für Oldtimer vorgesehen. Herr Hesse betont hierbei auch, dass bei der Prüfung zum H-Kennzeichen nicht die komplette Geschichte des Fahrzeuges dokumentiert und bewertet werden soll, sondern nur die Einhaltung der Mindeststandards, die der Gesetzgeber fordert.

Ergänzend hierzu betont Johannes Hübner, dass ein H-Kennzeichen zu erheblichen Privilegien bei Steuer, Versicherung und Nutzung führt und dies nur automobilem Kulturgut gewährt werden sollte. Die Auslegung der Richtlinie widerspräche dem, da hierdurch auch Replika sanktioniert würden. Winfried Seidel bemängelt zudem die Formulierung „Neuaufbau“, die anstelle von „Restaurierung“ gebraucht wurde.

Martin Halder sieht hier eine Parallele zum historischen Rennsport, wo die sogenannten Continuation Cars, also neue Nachbauten historischer Fahrzeuge, startberechtigt sind. Nach Einschätzung von Johannes Hübner sind beim AVD Oldtimer Grand Prix ca. 40% aller Nennungen Replikas.

Dies bestätigt Herr Gerst für den Bereich des Rallyesports. Er stellt zudem klar, dass letztlich zur Erlangung des H-Kennzeichens nur der Hersteller oder ein Unternehmen, dass dessen Lizenzrechte erworben hat, eine verloren gegangene Fahrgestellnummer wieder aufbauen darf.

Das Beispiel der zahlreichen Nachbauten von Jaguar C-Types ist in Deutschland nicht erstzulassungsfähig bzw. H-Kennzeichen-konform. Ein Schlupfloch existiert: In England erhält das KFZ jedoch eine historische Zulassung und kann damit auch in Deutschland bewegt werden.

Auf Nachfrage von Frank B. Meyer stellt Herr Hesse auch klar, wie beim Verkauf des KFZ mit dem H-Kennzeichen zu verfahren ist: Der Nachbesitzer eines Fahrzeugs mit ehemals HKennzeichen kann eventuell vorhandene Mängel beseitigen und mit einem neuen Gutachten ein H-Kennzeichen erneut beantragen.

Die Richtlinie tritt ab 01.11.2011 in Kraft; eine dazu gebildete Projektgruppe trifft sich am 05.07.2011. Über die Ergebnisse dieses Treffens wird berichtet (NB ACI: und natürlich auch hier im ACI-D-Portal).

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Latest News on German Parliament Working Group on Automobile Preservation of Cultural Heritage (PMK)

Those readers who follow the ACI Germany publications know that the German Parliament has established a parliamentary working group related to the preservation of Automotive Heritage. The results from their latest meeting are continuously published via our website.

Agenda Item: New Regulations on Definition of Oldtimers / Vintage Cars
(Hr. Hesse |Federal Ministry of Transport, Building and Urban Development)

Mr. Hesse believes that the new policy has not changed much. There will not be very strict regulations in this matter as each vehicle comes with a different history and has to be handled differently. The important thing is always the professional quality of the examining institutions. The discussion has gone several times that today there are too few qualified professionals for examining classic cars, and that it will get worse as the criteria for qualification are going to be extended over time.

From the legislators perspective there is no specific qualification documentation proposed for vintage vehicles. Mr. Hesse also emphasized on the fact that for qualification for historic number plates (NB: “XX-YY NN H” in Germany) not the entire history of the vehicle should be documented and evaluated, but only the compliance with the minimum standards required by the legislature.

In addition to this, Johannes Hübner stressed that an H-plate leads to significant privileges in tax, insurance and use only (NB ACI: eg access to pollution zones in urban areas) – and this should only be granted to assets of automotive cultural heritage. The interpretation of the directive for historic cars would not be in accordance to these expectations, as this would also sanction the replica cars. Winfried Seidel also criticized that the term “reconstruction” was used instead of “restoration”.

Martin Haider sees a parallel track to the historic car rallyes, where the so-called Continuation Cars, which de facto are new replicas of historic vehicles are allowed to start within the race. According to Johannes Hübner, within the famous German rallye “AVD Oldtimer Grand Prix” about 40% of all participating cars are replicas.

This fact is confirmed by Mr. Gerst in the context of rallye sports. He also makes clar that, ultimately, to obtain the H-plate only the manufacturer or a company that has acquired the licensing rights from the manufacturer, may be authorized to build a lost chassis number again.

The example of the numerous replicas of Jaguar C-Types in Germany: they are neither allowed to be registered as new cars to the market, nor are they compliant to the terms of registration as H-plates. A loophole exists though: In UK, however, the car receives an historic admission and can thus be imported into Germany and driven over here.

When asked by Frank B. Meyer, Mr. Hesse is also clear how to proceed on the sale of the vehicle with the H-plate: The future owner of a vehicle with former H-plate may eventually eliminate existing deficiencies and then can re-apply for a new H-plate provided he also renewed the historical approval certificate.

The new directive for vintage cares comes into operation from November 1st, 2011. A pilot group related to this matter will continue to report via PMK (and of course here in the ACI Germany website).

 Posted by Stephan Joest - Amicale Citroën & DS Deutschland  Tagged with: , , ,