Feb 142017
 

(English below)

Die Pressemitteilung des VDA – Verband der dt. Automobilindustrie, Abt. Klassik:

“…Berlin, 15. Februar 2017

Oldtimerkennzeichen können nun auch als Saisonkennzeichen ausgeführt werden. Diese Regelung wurde am 10.02.2017 vom Deutschen Bundesrat in letzter Instanz verabschiedet.

In der 953. Sitzung des Bundesrats beschloss dieser die in Drucksache 770/16 vorgeschlagene Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In der schwerpunktmäßig auf die internetbasierte Zulassungsform eingehenden Verordnung wird u. a. auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Oldtimer mit H-Kennzeichen auch Anspruch auf ein Saisonkennzeichen haben.

So heißt es auf Seite 3 der Verordnung:

§9 Absatz 3 [der bisherigen Verordnung, Anmerkung des Verfassers] wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst.
„Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 […] können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.“

Zu den möglichen Veränderungen bei den Einnahmen der Kraftfahrzeugsteuer wird ausgeführt:

Infolge der Klarstellung in der FZV, dass Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen ausgeführt werden können, ist von einer großen Inanspruchnahme dieser Kombination auszugehen. Dies hat Mindereinnahmen bei der Kraftfahrzeugsteuer zur Folge.

Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die Möglichkeit des Saisonkennzeichens von Oldtimerfahrern stark genutzt wird.
In den Kommentierungen zu den Änderungen der FZV wird auf das Thema wie folgt eingegangen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 9 Abs. 3 FZV)
Mit der Neufassung von Satz 4 soll klargestellt werden, dass die Kombination von Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen zulässig ist. Stimmen in der Literatur hatten anderes aus einer älteren Gesetzesbegründung hergeleitet. Für ein Verbot dieser Kombination ist aber kein sachlicher Grund ersichtlich.

Im Rahmen der Anhörung zu dieser Änderungsverordnung hatte sich der Verband der Automobilindustrie (VDA) weiterhin dafür eingesetzt, die Neuregelung für die Kurzzeitkennzeichen zu überdenken. Diese sieht u.a. vor, dass als Voraussetzung für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens eine gültige HU nach §29 StVZO nachgewiesen werden muss. Diesem Vorschlag wurde vom Gesetzgeber nicht entsprochen…”

Wir danken dem VDA für die Überlassung dieser Informationen und sind uns sicher, daß auch die deutschen Enthusiasten diese neue Regelung begrüssen werden.

Weitere Details können der Drucksache 770/16 des Bundesrats entnommen werden.

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German historic vehicle owners now can have a seasonal number plate

Owners of historic vehicles in Germany (vehicles which are older than 30 years old) now can have a seasonal number plate – the well-known “H-Plate” now gets an addition to the right about the months in which the historic vehicle may be operated – see picture example.

We are happy that as part of the “Parlamentskreis Automobiles Kulturgut” as well as via DUEVET a number of advantages for historic vehicle owners can be achieved.

Jun 152012
 

(English below, Francais au-dessous)

Die Mitteilung der IKM:

“…Überraschend schnell trat zum 1. Juni 2012 die 47. ÄnderungsVO zur StVZO in Kraft, wie Ursula Busch, Fachbereich Öffentliches Recht der Initiative Kulturgut Mobilität findet.

Erst Mitte des Monats Mai wurde die Verordnung verkündet und muss bereits jetzt von den Behörden umgesetzt werden.

In der 47. AusnahmeVO sind vor allem drei Themen geregelt, die auch Oldtimerfahrer betreffen.

  • Soweit das Fristende der letzten Hauptuntersuchung mehr als 2 Monate zurückliegt, fällt nun eine „Strafgebühr“ von 20% zusätzlich zum normalen Satz an. Die Rückdatierung der Plaketten entfällt im Gegenzug bundesweit.
  • Die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung von Fahrzeugen mit H-Kennzeichen wurde nun explizit ermöglicht und festgeschrieben.
  • Eine Kombination von Saisonkennzeichen mit land- und forstwirtschaftlichem Kennzeichen ist nun möglich.

Das schnelle Inkrafttreten ist mit Sicherheit nicht zuletzt auch auf die vermehrte Praxis der Bundesländer zurückzuführen, bereits im Vorfeld die Rückdatierung der HU-Plaketten auszusetzen. Damit entstand für den Oldtimerfahrer eine an sich sehr positive Übergangsfrist, die aber so von der alten Rechtslage nicht mehr gedeckt war.

Zusätzlich zu den oben benannten Punkten wurde bei der Neuregelung von der bisherigen Absicht im Rahmen einer HU auch eine Probefahrt durch einen Prüfer vornehmen zu lassen, für ältere Fahrzeuge und Oldtimer wieder Abstand genommen.

Zusätzlich finden Sie auf dem Internetportal der IKM (http://www.kulturgut-mobilitaet.de) einen lesenswerten Bericht des IKM Justitiars Michael Eckert über Ebay-Käufe und deren Fluch oder Segen…”

Wir danken Mario De Rosa vom Vorstand der Initiative Kulturgut Mobilität e.V. für diese Information.

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Initiative Kulturgut Mobilität: Additional fees apply for technical control of cars when deadline surpassed

A new legislation now is valid from June 1st, 2012 onwards, regulated in the 47th change of regulations (“47. ÄnderungsVO”) as part of the Road Traffic Act, Germany’s Road Traffic Licensing Regulations (StVZO). This regulation covers three main topics which also affect owners of vintage cars.

  • An additional fee of 20% is being charged after exceeding the deadline for the car’s bi-annual type approval (“German MOT” by TÜV, DEKRA et alii) by more than 2 months. In return, the backdating of approval is no longer executed.
  • Commercial use of vehicles with historic number plate (“H-Plate”, type “…-….H”) is now explicitly permitted.
  • A combination of seasonal number plates licensed for vehicles under agricultural and forestry use (green number plates in Germany) is now possible.

Additionally, the request to allow a MOT person to make a test drive with the vehicle, has been refrained.

More information can be found on the website of the IKM (http://www.kulturgut-mobilitaet.de) where also the IKM’s legal advisor Michael Eckert reports about the curse or blessing of purchasing vehicles at Ebay (German spoken though).

Thanks to Mario De Rosa, Chairman of the Initiative Kulturgut Mobilität e.V. for this information which is mainly addressed to Germans and those who plan to set up or run vintage car business with Germany.

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Initiative Kulturgut Mobilität: Des frais supplémentaires s’appliquent pour le contrôle technique des voitures quand délai dépassé

Une nouvelle législation est maintenant valable à partir du 1er Juin 2012, réglementées dans le 47e changement (“47. ÄnderungsVO”) de la Loi sur la circulation routière de l’Allemagne (StVZO).

Ce règlement couvre trois thèmes principaux qui affectent aussi les propriétaires de voitures anciennes.

  • Un supplément de 20% est en charge, après avoir dépassé la date limite pour l’approbation de la voiture de type bi-annuel (“Controle Technique allemande” par le TÜV, DEKRA et alii) de plus de 2 mois. En retour, l’effet rétroactif de l’approbation n’est plus exécutée.
  • L’utilisation commerciale des véhicules avec plaque d’immatriculation historique (type “…-….H”) est explicitement autorisé.
  • Une combinaison de plaques d’immatriculation pour les véhicules saisonniers autorisés à des fins agricoles et forestières (plaques d’immatriculation vertes en Allemagne) est désormais possible.

En outre, la demande pour permettre à une personne de l’organisation de la Controle Technique de faire un essai sur route avec le véhicule, a été évité.

Plus d’informations peuvent être trouvées sur le site internet de l’IKM (http://www.kulturgut-mobilitaet.de) où se trouve un rapport du conseiller juridiques Michael Eckert au sujet de la malédiction ou la bénédiction de l’achat de véhicules à Ebay (en allemand, malheureusement).

Merci à Mario De Rosa, président de l’Initiative Kulturgut Mobilität e.V. pour cette information qui s’adresse principalement aux Allemands et ceux qui envisagent de mettre en place ou diriger l’entreprise de voitures anciennes avec l’Allemagne.

Mrz 022012
 

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(English below, Francais au-dessous)

Die Amicale Citroën Deutschland hat bereits in einem früheren Artikel über das anstehende Wechselkennzeichen berichtet – nunmehr sind weitere Details bekannt gegeben worden.

Ab dem 1. Juli 2012 kann die neue Verordnung für Wechselkennzeichen angewendet werden kann. Sie ist vor wenigen Tagen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012, erschienen. (Download siehe Anhang unten)

Ab 1. Juli 2012 kann ein Wechselkennzeichen für jeweils zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit an nur einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Dies kann bei der Bemessung der Prämie für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung berücksichtigt werden. Es wird nur ein kompletter Satz Kennzeichenschilder ausgegeben. Nur das Fahrzeug mit dem angebrachten Kennzeichen darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

Für die beiden mit Wechselkennzeichen zuzulassenden Fahrzeuge werden deshalb Kennzeichen mit fortlaufender Erkennungsnummer zugeteilt. Sie besitzen somit jeweils ihr eigenes Kennzeichen, das sich nur in der letzten Ziffer unterscheidet.

Das Wechselkennzeichen wird in der zweiteiligen Ausführung der Kennzeichenschilder realisiert. Es besteht aus dem für beide Fahrzeuge gleichen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs tragenden fahrzeugbezogenen Teil. Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen. Auf diesem Teil ist unter der Ziffer auch die Beschriftung des gemeinsamen Teils aufgeführt, so dass das vollständige Kennzeichen des Fahrzeugs ersichtlich ist.

Der gemeinsame Kennzeichenteil ist an dem Fahrzeug anzubringen, das im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt wird. Für zwei Pkw werden somit zwei Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und vier Schilder (für jedes Fahrzeug zwei) mit dem fahrzeugbezogene Teil ausgefertigt. Wie auch für andere Kennzeichenschilder ist die feste Anbringung beider Teile sowie die diesbezügliche Pflicht des Fahrzeugführers und des Halters vorgeschrieben.

Die Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und der für die Vorderseite des Fahrzeugs bestimmte, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen, auch der hintere, fahrzeugbezogene Teil, sind mit der Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen. Damit wird bei M1- und L-Fahrzeugen sichergestellt, dass bei Abmeldung nur eines Fahrzeugs auch der fahrzeugbezogene Teil „entstempelt“ und damit ungültig gemacht werden kann.

Der hintere fahrzeugbezogene Teil trägt die Plakette mit der Angabe der nächsten Hauptuntersuchung, die damit fahrzeugbezogen dokumentiert wird. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.

Voraussetzung für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.

Es sind dies Kraftfahrzeuge

* der Klasse M1 (Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz),

* der Klasse L (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW) sowie

* Anhänger der Klasse O1 (bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse),

also z.B. zwei PKW, oder ein PKW und ein Wohnmobil, oder zwei Motorräder, oder zwei leichte Anhänger, nicht aber zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also z.B. ein PKW und ein Kraftrad.

Mit der Beschränkung auf die gleichen Kennzeichengrößen wird gesichert, dass die ordnungsgemäße vorgeschriebene Beleuchtung der hinteren Kennzeichen gewährt ist.

Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eins oder können beide Oldtimer sein. Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht.

Download:

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (Wechselkennzeichen)
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The Amicale Citroën Deutschland has already been reporting in a previous article about the upcoming new options for number plates – now some more details have been announced by the government.

From 1 July 2012 the new regulation changes may be applied. A few days ago, the Federal Law Gazette (“Bundesgesetzblatt”) 2012 Part I No. 5, issued in Bonn on 30 January 2012, had been published. (See Appendix download below, German spoken only)

From 1 July 2012 German car owners may register two vehicles with one number plate base with consecutive identification numbers at the end. They thus have each a common base line, which differs only in the last digit. The last digit stays fixed while the first part can be swapped.

But there are limits to it. So registration is possible for example for two cars or a car and a camper, two motorcycles, or two light trailers, but not two vehicles of different classes, eg. a car and a motorcycle.

Lawyers might like to read the German bureaucratic vocabulary in detail:

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (Wechselkennzeichen)

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Nouvelle edition du numero plaque á echanger en R.F.A.

En Allemagne, une nouvelle definition pour numero plaques a echanger est realisé.

Parce que la solution est tès specifique pour la R.F.A., je vous laisse voir le texte du legislation en detail en origine:

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (Wechselkennzeichen)