Okt 312016
 

(German only, sorry)

SITZUNGSPROTOKOLL

Zeit: 17. Oktober 2016, 14:00 bis 17:45 Uhr
Ort: Deutscher Bundestag, Paul-Löbe-Haus, Raum E.600
Konrad-Adenauer-Straße 1, 10557 Berlin

Anwesend: vgl. Teilnehmerliste

TOP 1 Eröffnung der Sitzung & Begrüßung
Carsten Müller | MdB

Carsten Müller begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung. Der Vorsitzende berichtet über die terminbedingten Absagen der eingeladenen Landesverkehrsminister. Die Einladungen sollen erneuert werden. Überdies wäre denkbar, dass Vertreterinnen und Vertreter des Parlamentskreises gezielte Gesprächstermine mit ausgewählten Ministern vereinbaren und die Anliegen des PAK in den Ministerbüros vor Ort vertreten.

TOP 2 Bericht der Arbeitsgruppe „Kennzeichen“
Matthias Gerst | TÜV SÜD Auto Service GmbH

Matthias Gerst berichtet über die ersten Ergebnisse der neu eingerichteten Arbeitsgruppe „Kennzeichen“ [an der auch die ACI mitarbeitet, Anm. der Amicale Citroën]. Zunächst wurden Problemfelder zusammengetragen sowie Handlungsempfehlungen für den Parlamentskreis aufgezeigt. Die verwendete Präsentation wird dem Protokoll beigefügt.

Matthias Gerst verweist auf eine allzeit mögliche Mitarbeit der Mitglieder des Parlamentskreises in der Arbeitsgruppe. Anregungen und Beteiligungswünsche können direkt an ihn gesendet werden.

Bernd Scheelen verweist auf die wiedereingeführten Kennzeichen von Altkreisen, die im Zuge der Kennzeichenliberalisierung wieder vergeben werden. Daher sollten die verwaltungsseitigen Voraussetzungen geschaffen werden, um historischen Fahrzeugen traditionelle Kennzeichen ohne blaues EU-Feld erteilen zu können.

Johannes Götze berichtet dem Parlamentskreis vom aktuellen Stand seines jahrelangen Einsatzes zur Erlangung kleiner Motorradkennzeichen für historische Fahrzeuge. Nachdem das Anliegen der historischen Motorradbesitzerinnen und –besitzer in den Bund-Länder-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrtwesen“ (BLFA-TK) in Kiel erfolgversprechend eingebracht wurde, gibt es seitens der zuständigen Länder noch immer keine einheitliche Regelung zur Kennzeichenerteilung. Einigen Positivbeispielen stehen zahlreiche negative Erfahrungen gegenüber. Johannes Götze berichtet von einer erneuten Rücksprache mit einem sehr engagierten Christian Theis im Bundesverkehrsministerium. Er vermittelte einen weiteren Kontakt zu Stephan Reichert aus dem BMVI. Herr Reichert hat den Bund-Länder-Fach-Ausschuss “Fahrzeugzulassung” (BLFA-FZ) eingebunden. Die Thematik kam auf die Ausschusstagesordnung, musste jedoch auf die nächste Sitzung am 14. und 15. November 2016 verschoben werden. Positiv ist in diesem Zusammenhang, dass dort die unterstützende Positionierung des BLFA-TK berücksichtigt wird.

Franz Graf zu Ortenburg regt Überlegungen an, die Problematik der kleinen Kennzeichen mit der gesamten Kennzeichenthematik zu verknüpfen und konzentriert auf bestehenden Änderungen hinzuwirken. Vorteil dieses Verfahrens wäre eine umfassende Behandlung der Problematik, die einem möglichen Schwinden von Unterstützung durch eine immer wiederkehrende Behandlung einzelner Kennzeichenprobleme verhindert.

Matthias Gerst unterstützt generell die Intentionen eines gebündelten Vorgehens, aber in diesem speziellen Fall sind die Anliegen der Besitzerinnen und Besitzer historischer Motorräder so weit vorangeschritten, dass eine Verfahrensänderung zum jetzigen Zeitpunkt wahrscheinlich kontraproduktiv wäre.Johannes Götze bittet ebenfalls darum, die Kennzeichenthemen jetzt nicht mehr mit dem Vorgang der kleinen Motorradkennzeichen zu vermischen. Der Parlamentskreis teilt diese Ansicht im Wesentlichen.

Stephan Joest bittet anwesende Parlamentskreismitglieder aus dem Kreise der Politik oder namhafter Verbände zu prüfen, ob sie sich zur Erhöhung der Wirksamkeit an der Arbeitsgruppe aktiv beteiligen.

Carsten Müller berichtet dem Parlamentskreis über ein an ihn heran getragenes Kennzeichenprobleme im Bereich amphibischer Fahrzeuge. Aufgrund verschiedenster Regelungen in den Bundesländern sowie spezifischen Anforderungen bei einem Betrieb der Fahrzeuge auf Wasser und Land treten Probleme mit Mehrfachkennzeichnungen auf, die eine rechtskonforme Nutzung der Fahrzeuge teilweise sogar verhindern. Diesen Vorgang wird er der Arbeitsgruppe zur Kenntnis reichen. In diesem Kontext verweist er nochmals auf die Beteiligungsmöglichkeiten an der Arbeitsgruppe durch Kontaktaufnahme mit Matthias Gerst.

TOP 3 Bericht der Arbeitsgruppe „Zustandsnoten“
Norbert Schröder | TÜV Rheinland Classic Car Competence Center

Norbert Schröder skizziert die ersten Erkenntnisse der Arbeitsgruppe „Zustandsnoten“. Die Präsentation wird dem Protokoll beigefügt. Anhand bestehender Bewertungssysteme und verschiedener Beispiele wird die Komplexität der Materie herausgearbeitet. Die emotionale Bedeutung und Authentizität eines historischen Fahrzeugs lassen sich nicht durch ein Notensystem beschreiben. Andererseits besteht das berechtigte Interesse, beispielsweise auf der Seite der Versicherungswirtschaft, nach einem allgemeinverständlichen und mathematisch verwendbaren Notensystem.

Jörn-M. Müller Neuhaus sieht möglicherweise in einem kombinierten Bewertungssystem aus Note und ergänzender Beschreibung eine Lösungsmöglichkeit. Er ist sich jedoch der Emotionalität und schwer vergleichenden subjektiven Wahrnehmung in diesem Themenbereich bewusst. Peter Schneider verweist in diesem Kontext auf das bestehende Bewertungssystem der FIVA. Dr. Gundula Tutt sieht die Gefahr, dass zwei kombinierte Bewertungsmaßstäbe schnell zu umfassend werden könnten. Carl Christian Jancke plädiert für ein zweigeteiltes Bewertungssystem, wonach die hochpreisigen und außergewöhnlichen Oldtimer auf Basis eines umfassenden Wertgutachtens bewertet werden und alle anderen Fahrzeuge mit einem standardisierten Notensystem. Matthias Gerst verweist auf bereits existierende Doppelbewertungssysteme. Stefan Eck schlägt vor, bestehende Bewertungssysteme zu prüfen, Korrekturbedarf zu lokalisieren und zu ergänzen.

Carsten Müller fasst den Tagesordnungspunkt kurz zusammen und verweist die Parlamentskreismitglieder auf die Möglichkeit, sich aktiv in die Arbeitsgruppe einzubringen.

TOP 4 Möglichkeiten der technikhistorischen sowie restaurierungswissenschaftlichen Forschung
Prof. Ruth Keller | Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin

Prof. Ruth Keller berichtet dem Parlamentskreis über die Erhaltung und Restaurierung von automobilem und weiterem technischem Kulturgut an Hochschulen und Universitäten. Aufgezeigt werden die begrenzt zur Verfügung stehenden Ressourcen der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und welche Ergebnisse dennoch erzielt werden. Die Präsentation wird dem Protokoll beigefügt.

Stephan Joest verweist in diesem Kontext auf die in früherer Sitzung ausgeführte Notwendigkeit einer Konservierung und Restaurierung digitaler und elektronischer Komponenten an historischen Fahrzeugen. Dieser Bedarf wird in nächster Zukunft steigen und sollte in der wissenschaftlichen Begleitung der Thematik ebenfalls berücksichtigt werden.

Dr. Gundula Tutt verweist auf einen bestehenden Lehrstuhl in Stuttgart, der sich ebenfalls mit technikhistorischer und restaurierungswissenschaftlicher Forschung befasst.

TOP 5 Schadstoffbelastung und Fahrverbote, Blaue Plakette
Carsten Müller | MdB
Peter Schneider | DEUVET e.V.
Gregor Schulz | OLDTIMER MARKT

Peter Schneider führt in die Thematik Schadstoffemission im Straßenverkehr sowie aktuelle Ansätze und Diskussionen zur Emissionsbegrenzung aus. Stefan Röhrig betont die Aktualität und verweist darauf, dass die blaue Plakette unter Maßgabe der historischen Fahrzeuge für den VDA eine akzeptable Regelung gewesen wäre. Begründet wird diese Position mit der erklärten Anbindung der blauen Plakette an das bestehende Plakettensystem. Für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen ist darin eine Ausnahme geregelt.

Zudem wird darauf verwiesen, dass auch alte Benzinmotoren bei der Einhaltung von Partikelgrenzwerten vor ernsthaften Schwierigkeiten stehen werden.

Carsten Müller führt aus, dass das Thema Emissionen auf absehbare Zeit auf der politischen Agenda stehen wird. Es werden zahlreiche Aspekte ausgeleuchtet werden müssen. Fakt ist, der Entwurf zur Euro 6-Plakette wurde als „nicht entscheidungsreif“ zurückgezogen und aktuell gibt es keine veröffentlichte, belastbaren Ausarbeitungen der Bundesministerien dazu. Insgesamt gibt es in diesem Punkt zahlreiche Faktoren, die es zu untersuchen und diskutieren gibt. Exemplarisch führt Carsten Müller die Setzung von Grenzwerten im Bereich Feinstaub an. So ist in der entsprechenden Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft in Europa ein Jahresmittelwert von 40 µg/m3 Luft zulässig und gleichzeitig ist in der Arbeitsstättenverordnungen ein deutlich höherer Feinstaubwert akzeptiert, der eine Dauerbelastung von bis zu 3 mg/m3 Luft erlaubt.

Zum Thema Feinstaub wird dem Protokoll eine Präsentation vom Leiter des Instituts für Kolbenmaschinen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT), Prof. Dr. Thomas Koch beigelegt. Sie setzt sich anschaulich mit der Immission am Messpunkt „Stuttgart Neckartor“ auseinander.

Johannes Hübner kritisiert Meldungen, wonach die Bundesländer ein Verbot der Verbrennungsmotoren ab 2030 fordern. Darüber hinaus fehle ihm in dem gesamten Kontext eine Gesamtbetrachtung des Verkehrseinflusses auf das Klima. In der Relation aller Einflüsse auf die Luft zeichnet sich der Straßenverkehr für maximal sieben Prozent der Luftschadstoffe verantwortlich. Die alleinige Fokussierung auf Fahrverbote von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren kann nicht die Lösung sein. Über bestehende Fahrverbote in Europa informiert die Seite: http://www.urbanaccessregulations.eu.

Die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016, wonach die Bundesländer mehrheitlich ab Jahr 2030 nur noch emissionsfreie PKW zulassen wollen, trifft auf umfassendes Unverständnis des Parlamentskreises. Carsten Müller ergänzt, dass diese Entscheidung selbst von einigen Länderverantwortlichen nicht mehr geteilt wird und sie ihre Entscheidung unmittelbar nach der Sitzung wieder relativiert haben. Diese Beschlussfassung wird von den Ländern sehr wahrscheinlich nicht zu halten sein.

In diesem gesamten Kontext sind ebenfalls weiterer Mobilitätskonzepte einzubeziehen, beispielweise elektrische Antriebe, hybride Antriebe, Brennstoffzellen etc. pp. Der Parlamentskreis ist jedoch nicht der richtige Adressat, um die Mobilität der Zukunft umfassend zu begleiten und stetig zu bewerten.

Unstrittig ist, dass im Zuge der anstehenden Diskussionen zu Fahrzeugemissionen eine kritische Situation für den dauerhaften Erhalt der klassischen Fahrzeuge auf der Straße entstehen könnte und dass sich der Parlamentskreis gezielt damit beschäftigen muss. Carsten Müller schlägt jeweils eine Befassung im Parlamentskreis vor, wenn konkrete Ausarbeitungen seitens des Gesetzgebers vorliegen und Auswirkungen auf Oldtimer im Straßenbild zu erwarten sind. Wird von einem Mitglied des Parlamentskreises ein Handlungsbedarf erkannt, bitte Carsten Müller um kurzfristige Nachricht an sein Büro, um aktiv werden zu können.

Zur allgemeinen Kenntnis der Mitglieder wird das Protokoll um den Vergleichsrechner des UMBReLA-Projektes ergänzt. Das vom Bundesumweltministerium unterstützte Projekt vergleicht Umweltwirkungen von Fahrzeugen mit denen eines Elektroautos, eines Plugin-Hybrid-Fahrzeugs und eines Verbrennungsfahrzeugs neuester Bauart. Der überaus interessante Rechner ist zu erreichen unter:
http://www.emobil-umwelt.de/index.php/umweltrechner

TOP 6 Verschiedenes
Stefan Röhrig informiert den Parlamentskreis über das laufende Verfahren zur „Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“. Die Verbände hatten die Möglichkeit, bis zum 12. Oktober eine Stellungnahme abzugeben. Der VDA hat diese Möglichkeit genutzt, aber sieht innerhalb des Verfahrens keine Möglichkeit, die mit der Zweiten Verordnung erfolgten Änderungen im Bereich der Kurzzeitkennzeichen zu revidieren. Kritisch bewertet er auch eine Passage im Verordnungsentwurf, nach dem rote Oldtimerkennzeichen „nur zuverlässigen Haltern von Oldtimern“ zugeteilt werden können. Carsten Müller führt dazu aus, dass das Eignungskriterium im deutschen Rechtssystem bekannt und bewährt ist, beispielsweise im Jagdrecht. Es wird bisher schon verwendet, um ungeeignete Personen auszuschließen.

Im Namen des Parlamentskreises wird im federführenden Bundesverkehrsministerium zur Auslegung und Interpretation dieser Formulierung nachgefragt. Die Antwort wird den Mitgliedern entsprechend nachgeliefert. Wie bereits in der vorherigen Sitzung des Parlamentskreises ausgeführt, sieht Carsten Müller keine Möglichkeit, die mit der Zweiten Verordnung vorgenommenen Einschränkungen zur Erteilung der Kurzzeitkennzeichen wieder zurückzunehmen. Die Intentionen des Ministeriums sind nach den kriminellen Missbrauchsfällen nachvollziehbar. Korrekturen waren lediglich im laufenden Verfahren der zweiten Novellierung denkbar, sind von Beteiligten jedoch nicht oder viel zu spät erkannt worden.

Knut Simon berichtet dem Parlamentskreis über die Geschichte eines viertürigen VW Golf GTI, Baujahr 1978 und seiner Fahrer. Zusammen unternahmen sie 1980 eine Tour durch Nordafrika. Das Auto verschwand 1989 in einer Scheune und wurde erst 2015 wieder entdeckt. Die Projektträger planen den Neuaufbau und das Comeback des GTI mit einer Reise durch Nordafrika. Für die erforderliche Vorbereitung sowie die Tour werden Unterstützer gesucht.
Weiterführende Informationen gibt es unter: http://hamburgsahara.de

Stefan Röhrig schlägt vor, sich als Parlamentskreis auch einmal mit Kritikern automobiler Kultur und historischer Fahrzeuge persönlich auseinanderzusetzen. Grundsätzlich begrüßen die Mitglieder den Vorschlag, wenn jedoch einige Faktoren berücksichtigt werden. So sollten dafür nur kritische Positionierungen in Betracht kommen, die eine Diskussions- und Kompromissbereitschaft signalisieren. Manifestierten Ideologien ist im PAK kein Raum zu bieten. Franz Graf zu Ortenburg schlägt vor, zunächst die Entscheidung der UNESCO-Kommission abzuwarten, um aus noch festerer Position argumentieren zu können. Carsten Müller bittet die Mitglieder sich mit Vorschläge an ihn zu wenden, in welcher Form und mit welchen Gesprächspartner dieser Austausch denkbar wäre. Sein Büro wird die eingehenden Vorschläge sammeln, verdichten und in der kommenden Sitzung des Parlamentskreises vorstellen.

Carsten Müller bittet den Parlamentskreis um Einschätzung, inwiefern eine Befassung mit dem Thema „Markenrechte“ auf einer der nächsten Sitzungen gewünscht wird. Mehrheitlich wird ein Bedarf gesehen. Carsten Müller wird die Thematik aufarbeiten und in einer der nächsten Sitzungen auf die Tagesordnungen setzen.

Stefan Röhrig bittet um einen Sachstand der Arbeiten des IAK. Carsten Müller berichtet, dass sich seit dem Bericht in der letzten Sitzung des Parlamentskreises am 20. Juni 2016 keine Änderung im laufenden Verfahren ergeben hat. Das Expertenkomitee Immaterielles Kulturerbe der Deutschen UNESCO-Kommission (DUK) prüft noch immer die eingegangenen Anträge. Eine Entscheidung der DUK wird im November/Dezember 2016 erwartet. In diese Richtung gibt es gegenwärtig keine Handlungsoptionen für den Verein.

Sobald eine Entscheidung der DUK, respektive der KMK und BKM, getroffen wurde, wird der Parlamentskreis darüber informiert. Nichtsdestotrotz haben die Vereinsmitglieder in den letzten Wochen und Monaten bereits transnationale Gespräche geführt, beispielsweise in Mexiko oder Serbien. Vor Ort wurden Chancen genutzt, um die Ziele des Vereins vorzustellen. Ziel ist es, internationale Unterstützung unseres Anliegens zu finden. Das ist wichtig, da die UNESCO bereits zahlreiche materielle und immaterielle deutsche Projekte ausgezeichnet hat und somit Projektanträge anderer Staaten, z.B. aus Osteuropa, bei gleicher Eignung einen gewissen Vorzug erfahren. Der große Vorteil der automobilen Kultur ist die unstrittig transnationale Bedeutung über nationale und kontinentale Grenzen hinweg.

Für eine Aussprache war das Thema „Traktorführerschein“ angemeldet. Da historische Landmaschinen vor allem auch bei Oldtimerveranstaltungen zum Einsatz kommen, aber an der Sitzung leider niemand aus dem Bereich der historischen Landmaschinen teilnehmen konnte, wird der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung geschoben.

Carsten Müller verweist kurz auf ein Buch von Haiko Prengel. Er hat mit zahlreichen Mitgliedern des Parlamentskreises Gespräche geführt. Daraus entstand das Buch “99 Oldtimer – aus denen sie nie wieder aussteigen wollen“. Er erschien am Sitzungstag im Geramond Verlag.

Carsten Müller zählt zum Ende der Sitzung noch verschiedene Termine auf. Am 8. Dezember 2016 findet im Verkehrsausschuss des nordrhein-westfälischen Landtages ein Sachverständigengespräch zum Thema Verlängerung der HU-Fristen für Oldtimer statt. Carsten Müller wird versuchen, diesen Termin als Vorsitzender des Parlamentskreises wahrzunehmen.

Am 12. und 13. Mai 2017 wird die 12. AvD Rund um Berlin-Classic veranstaltet. Wer sich dafür interessiert, kann sich unter: http://www.rundumberlin-classic.de informieren oder sich direkt an Sebastian Groehl wenden.

Nächste Sitzung
Die Teilnehmer diskutieren die Terminierung der nächsten Sitzung des Parlamentskreises. Mehrheitlich wird beschlossen, vom bisherigen Sitzungstag abzuweichen. Die nächste Sitzung wird auf einen Freitag, der zugleich Sitzungstag des Bundesrates ist, terminiert. Somit soll die Teilnahmewahrscheinlichkeit seitens der Länderminister erhöht werden.

Daher findet die nächste Sitzung des Parlamentskreises am Freitag, 10. März 2017, 12:00 Uhr statt.

Es gilt den geänderten Sitzungstag sowie den geänderten Sitzungsbeginn zu beachten! Die Einladung wird rechtzeitig versendet.

Die Dokumente im Einzelnen:

00 Potokoll

01 TOP2-Arbeitsgruppe-Kennzeichen

02 TOP3-ArbeitsgruppeZustandsnoten

03 TOP6 Flyer Sahara Golf Projekt

04 zu TOP5 Prof. Koch KIT NOx – 20160908

Jan 102012
 

Kraftfahrtbundesamt Flensburg, Oldtimer-Statistik(English text below, Francais au-dessous) Wer schon immer einmal wissen wollte, wie viele historische Fahrzeuge eines bestimmten Typs in Deutschland offiziell registriert sind, wird beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) am besten fündig.

In den nächsten Wochen stellen wir auszugsweise einige Statistiken der Flensburger Registrierungsbehörde für den Herstellerschlüssel 3001 (entsprechend “Citroën (F)” als Hersteller) vor.

Wichtig für eine korrekte Ermittlung der Statistik ist natürlich eine exakte Zuordnung des Typschlüssels zum Fahrzeug. Das setzt voraus, daß die Zulassungsbehörden (insbesondere bei Importen von zuvor im Ausland angemeldeten Fahrzeugen) die passenden Unterlagen zur Einsicht vorliegen haben. Sind diese nicht vorhanden, werden die Typschlüssel “ausgenullt” und die Fahrzeuge sind aus Sicht der Zulassungs-Statistik nicht mehr eindeutig zu identifizieren.

Oldtimer-Statistik, Quelle: KBA Flensburg, 2011

Die statistischen Auswertungen umfassen alle nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Deutschland zugelassenen bzw. angemeldeten Fahrzeuge, denen ein Kennzeichen zugeteilt wurde. Mit einbezogen sind Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen; dagegen sind nicht einbezogen u.a. Fahrzeuge mit rotem bzw. Kurzzeitkennzeichen und mit Ausfuhrkennzeichen.

Die Zählungen des Fahrzeugbestandes werden jeweils mit dem Stichtag des 1.1. eines Jahres durchgeführt. In Deutschland sind beim KBA im Jahr 2011 insgesamt 57.476 historische Citroën, also Fahrzeuge mit einem Alter von 30 und mehr Jahren, registriert.

Davon sind 4.481 (entsprechend 7,8%) im Typschlüssel “genullt”, also nicht mehr einem Typ zuordnenbar. Immerhin haben 2.572 davon (entsprechend 57%) ein historisches Kennzeichen (“..-….H”).

Der mit Abstand beliebteste Citroën-Klassiker ist der Citroën DS mit seinen Varianten.

Hierzu einige Statistiken:

Typschl.Nr. Handelsname Anz. ges. davon mit H-Kennzeichen
327 DS 19 35 16
328 ID 19 P 19 9
330 ID 19 F 2 2
332 ID 19 P 5 2
335 DS 19 15 12
337 ID 21 F 1 1
339 DS 21 43 33
341 ID 19 P;ID 19 B 58 45
342 ID 20 66 58
343 DS 20 27 23
344 DS 21 288 261
345 ID 20 F;ID 20 F-K 3 2
346 ID 21 F;ID 21 F-K 7 4
347 ID 21 F 9 8
348 ID 20 F 2 1 2 1
349 DS 21 100 93
353 DS 20 96 82
354 ID 19 B 48 47
355 ID 20 63 53
356 ID 20 F 9 7
357 ID 20 F-K 3 3
359 ID 20 F 11 8
360 ID 21 F 1 1
361 DS 23 145 129
362 DS 23 14 12
363 DS 23 133 128

Quelle: KBA, 2011.

Bild: 1959 Werbung Citroën DS, das “Making-Of”, (C) Citroën Communication

Damit sind 1.203 Citroën DS/ID, der zwischen 1955 und 1975 gebauten “Göttinnen und IDeen”, in der Statistik ermittelbar, davon 1.040 mit H-Kennzeichen, entsprechend 86,5%. Sicherlich werden weitere hunderte Modelle dieses Typs existieren, die allerdings mit Typschlüssel “000” registriert sind.

Die Göttin gilt gemeinhin als der typischste mit H-Kennzeichen registrierte Citroën, und, wenn man diese Statistik etwas freier interpretieren will, ist somit auch am häufigsten aller historischen Citroën im alltäglichen Strassenbild zu finden, was auch dem persönlichen Eindruck des Autors entspricht.

Die älteren Modelle sind bis auf eine Ausnahme nicht in der Statistik zu finden, da die Typschlüsselzuordnung des KBA erst im Jahr 1953 eingeführt wurde, also die älteren Modelle dem nicht zugeordnet wurden bzw. werden konnten. Dennoch findet sich als einziges Modell der Traction Avant in der Statistik wieder, hier die offiziellen Zahlen:

Bild: 1957 letzter produzierter Traction Avant (Modell: 11B Familiale), Usines Quai de Javel, Paris, (C) Citroën Communication

Bild: 1957 letzter produzierter Traction Avant (Modell: 11B Familiale), Usines Quai de Javel, Paris, (C) Citroën Communication

Herstellerschlüssel: 3001 – Citroën (F)
Typschlüssel: 326
Handelsname: F,FAMILIALE
Amtlicher Typtext: 11-L LEGERE / 11
Anzahl insgesamt: 107
davon mit H-Kennzeichen: 98

Diese Zahlen sind allerdings mit Vorsicht zu geniessen, da insbesondere die Modelle 11-L (korrekt “11 BL”) und 11 (entsprechend dem Typ Normale, “11 BN”) in Kombination mit der Ausführung als Familiale sicherlich eher nicht zu insgesamt 107 Fahrzeugen zugeordnet werden kann: dies ist statistisch eher unwahrscheinlich.

Da kein weiterer Traction Avant Typschlüssel in der Statistik aufgeführt wird, wurden hier wohl eher sowohl Familiale als auch normale Berline, Commerciale, Cabriolets, Faux Cabriolets etc. zugeordnet, und vermutlich lassen sich auch der ein oder andere 6-Zylinder 15CV hier wiederfinden, mangels Zuordnenbarkeit zu einem anderen Typschlüssel. Darüber hinaus sind natürlich deutlich mehr als 107 Traction in Deutschland zugelassen und registriert, zumeist in Clubs wie dem

* Citroën Veteranen Club von Deutschland e.V. (CVC, www.cvc-club.de), der
* “Traction Avant!” (www.tractionavant.com), der
* TAVIG (www.tavig.de), sowie
* André Citroën-Club (ACC, www.andre-citroen-club.de)

und natürlich vielen nicht club-“organisierten” Besitzern der Gangsterlimousine von Citroën.

Soweit ein kurzer Blick auf zwei Modelle in der Oldtimer-Statistik.

Welche Modelle stehen bei Euch im Focus? Welche KBA-Statistiken zu welchem Citroën-Modell sollen in der nächsten Folge präsentiert werden? Bitte um Kommentare in diesem Artikel auf unserer Website.

Will heissen: Fortsetzung folgt… 🙂

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Latest statistics about registered vintage Citroen cars in Germany: The Citroen DS

In Germany, one central federal authority, the “Kraftfahrtbundesamt” (KBA), keeps a database about all cars which are registered as well as which types – provided their registration was done properly. For vintage cars, sometimes type approval papers are missing, and especially when imported from abroad, some documents might be inconsistent or not complete so not all cars are assigned properly.

With status of 2011, the KBA has registered a total of 57.476 historic Citroen cars in Germany. Historic means the cars are at least 30 years old. Not properly assigned as explained above are 4.481 (equals 7,8%) from which 2.572 are assigned a historic number plate (“…-…H”).

From those who are properly registered, 1.203 Citroen DS/ID are leading the pack – 1.040 of those (86,5%) can be run as every day historic cars because they applied for the H-plate. Some registration details can be found in the a.m. table.

Over the next week, we will look into other types of Citroen and share with you more statistics from Germany. Stay tuned!

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Dernier nouveautés: les registrations des voitures anciennes en RFA / Citroen DS

En Allemagne, une centrale autorité fédérale, le «Kraftfahrtbundesamt” (KBA), maintient une base de données sur toutes les voitures qui sont enregistrées ainsi que les types – à condition que leur enregistrement a été fait correctement. Pour les voitures anciennes, des documents d’approbation de type, parfois sont manquantes, et surtout lorsqu’ils sont importés de l’étranger, certains documents pourraient être incompatibles ou n’est pas complète si toutes les voitures ne sont affectés correctement.

Avec le statut de 2011, la KBA a enregistré un total de 57.476 voitures Citroën historique en Allemagne. Historique désigne les voitures sont au moins de 30 ans. Pas correctement affecté, comme expliqué ci-dessus sont 4,481 (égale 7,8%) à partir de laquelle 2.572 sont affectés à une numero plaque historique (“…-…H”).

De ceux qui sont correctement enregistrés, 1.203 Citroën DS / ID sont en tête du peloton – 1.040 d’entre eux (86,5%) peut être exécuté comme toutes les voitures journée historique parce qu’ils appliquée pour la H-assiette. Quelques détails sur l’inscription peut être trouvé dans la liste au-dessus.

Au cours des semaines prochaines, nous nous pencherons sur d’autres types de Citroën et de partager avec vous des statistiques plus en provenance d’Allemagne. Restez à l’écoute!

Jan 052012
 

Zum 6. April 2011 wurde die neue “Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach §23 StVZO” (Verkehrsblatt VkBl. Nr.7 vom 15.04.2011 S.257, LA20/7342.12/00) eingeführt, die nun ab November 2011 ihre Gültigkeit erlangt hat.

Hier noch einmal im Wortlaut der Abdruck der geänderten Richtlinie:

Mit der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (BGBl. Teil I S. 988), ist die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) verkündet worden. Mit der Verordnung wurde auch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geändert. Die FZV wurde aus normativen Gründen am 10. Februar 2011 (BGBl. Teil I S. 139) nochmals erlassen.

Mit der FZV und der Änderung der StVZO sind unter anderem Änderungen für die Zuteilung von Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) eingetreten. War es vorher notwendig, für Oldtimer eine besondere Betriebserlaubnis zu beantragen, ist neben dem Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit ab dem 01.03.2007 nur noch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (aaSoP oder PI) für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens erforderlich (§§ 9 Abs. 1 und 17 FZV). Damit ist die Möglichkeit geschaffen worden, die Begutachtung ebenfalls von Prüfingenieuren amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen durchführen zu lassen.

Die Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfordert auch die Anpassung der Richtlinie. Die Anpassung hat zum Ziel, neben der mit der neuen Verordnung bereits erreichten Deregulierung, auch mit der neuen Gestaltung der Richtlinie eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen. Die Struktur des Gutachtens ist übersichtlicher und einfacher gestaltet worden.

Im Rahmen der Anpassung der Richtlinie soll der bisherige Bewertungsmaßstab (VkBl. 1997 S. 538) nicht verändert werden. Weiterhin gilt: Neben der Originalität sind ein guter Pflege- und Erhaltungszustand in Abgrenzung von “normalen alten” Fahrzeugen einzuhalten.

Neu ist, dass auf eine Bewertungsskala aus Gründen der Vereinfachung zukünftig verzichtet wird. Eine Werteskala ist für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichen unerheblich. Das positiv abgeschlossene Gutachten ist für die Zulassungsbehörde ausreichend. Die Tätigkeit des Sachverständigen wird damit auf das Notwendige reduziert.

Die nachstehend bekannt gemachte Richtlinie ist ab dem ersten Tag des siebten auf die Bekanntmachung folgenden Monats anzuwenden. Die Richtlinie für die Begutachtung von “Oldtimer”-Fahrzeugen, VkBl. S. 515 vom 21.07.1997 und der im Zusammenhang mit der Richtlinie bekannt gemachte Anforderungskatalog wird mit der Inkraftsetzung der neuen Richtlinie aufgehoben.

Nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden wird hiermit die Richtlinie für die Begutachtung von Fahrzeugen als Oldtimer und das Muster für das Gutachten nach § 23 StVZO bekannt gegeben.

Wortlaut der Richtlinie:

Der aaSoP oder PI hat zu Beginn seiner Begutachtung zu prüfen, welche nachstehend näher erläuterte Eingangsbedingung vorliegt und in welchem Umfang entsprechend seiner Zuständigkeit die Begutachtung abgeschlossen werden kann.

1. Folgende Randbedingungen können bei der Begutachtung für die Einstufung als Oldtimer vorliegen:

a) Das Fahrzeug ist zugelassen:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO durchzuführen.

b) Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug soll wieder zum Verkehr zugelassen werden:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO unter Beachtungen der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 FZV durchzuführen.

c) Das Fahrzeug soll nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat nun in Deutschland zugelassen werden:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung nach § 29 StVZO unter Beachtungen der Anforderungen nach § 7 FZV durchzuführen.

d) Die Bedingungen a) bis c) liegen nicht vor:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und nach § 21 StVZO durchzuführen.

e) Das Fahrzeug ist nicht zugelassen und soll ein rotes Oldtimerkennzeichen führen (§ 17 FZV):

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO durchzuführen

Hinweis: Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, umfasst eine Untersuchung im Umfang einer HU grundsätzlich auch den Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem; ausgenommen sind die in der Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII zur StVZO aufgeführten Kraftfahrzeuge sowie Krafträder, die bis zum 31. Dezember 1988 erstmals in Verkehr gekommen sind.

2. Das Gutachten hat mindestens die im nachstehenden Muster enthaltenen Angaben aufzuweisen.

3. Die vom aaSoP oder PI unter Ziffer 4 und 5 des Musters zum Ausdruck gebrachte Würdigung hinsichtlich Zustand, Ausrüstung und Veränderungen des Fahrzeugs muss eine Antwort auf die entscheidende Frage geben: Kann das begutachtete Fahrzeug im Sinne dieser Richtlinie als ein kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden? Voraussetzung dafür ist, dass das Erscheinungsbild des Fahrzeugs dem bei der Auslieferung ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfänglichen Betriebszeit entspricht.

4. Kriterien für die Einstufung als Oldtimer gemäß § 2 Nr. 22 FZV sind:

* Guter Pflege- und Erhaltungszustand (Abgrenzung zu “normalen alten” Fahrzeugen).

* Die Hauptbaugruppen müssen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch ersetzt sein.

* Durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.

Unter Beachtung der vorstehenden Kriterien kann unter Umständen auch bei in Ziffer 3 des Musters angegebenen nicht originalen Hauptbaugruppen oder Teilen in Abschnitt 5 bestätigt werden, dass das Ergebnis der Begutachtung positiv ist. In diesem Fall hat der aaSoP oder PI mit dem Leiter der Technischen Prüfstelle bzw. dem Leiter der Überwachungsorganisation oder den von ihnen benannten Experten abzustimmen (nachfolgend “Technische Leitung” genannt).

5. Beurteilungsmaßstab für den aaSoP oder PI im Sinne dieser Richtlinie sind der zugehörige Anforderungskatalog für Oldtimer, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Vorschriften.


Anforderungskatalog
für die Begutachtung eines Fahrzeugs
zur Einstufung als Oldtimer
gemäß §23 StVZO

Vorwort

Im Rahmen von Begutachtungen gemäß §23 StVZO können Unterschiede bei der Beurteilung der Fahrzeuge auftreten. Gerade der Begriff “kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut”, der in der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens gilt, ermöglicht unterschiedliche Interpretationen bei der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß §23 StVZO.

Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde gelegt werden muss.

Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gemäß §23 StVZO. Er hat das Ziel, einheitliche Anforderungen und Beurteilungskriterien zu definieren, damit es zu vergleichbaren Beurteilungsergebnissen kommt.

Der Anforderungskatalog stellt selbst nur einen allgemeinen Rahmen dar. Über Detailabstimmungen verständigen sich die zuständigen Stellen mit einer Arbeitsanweisung für Oldtimer im Arbeitskreises Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung (AKE).

Inhalt

1. Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß §23 StVZO

2. Mindestzustand des Fahrzeugs

3. Durchführung der Begutachtung
* Fahrzeugidentität
* Aufbau/Karosserie
* Rahmen und Fahrwerk
* Motor und Antrieb
* Bremsanlage
* Lenkung
* Reifen/Räder
* Elektrische Anlage
* Innenraum
* Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern
* Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen

1. Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß §23 StVZO

* Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098″ erhalten (§2 Nr.22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

* Die Originalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder PI jeweils mit der „Technischen Leitung” der Überwachungsinstitution abzustimmen.

* Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zulässig.

* Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit und ein Zustand gemäß Ziffer 2.

2. Mindestzustand des Fahrzeugs

Eine positive Begutachtung setzt grundsätzlich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:

* ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage.

* nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren (Patina ja, aber Fahrzeug nicht „verbraucht”),

* kein Fehlen wesentlicher Teile,

* keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und

* die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgehend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.

Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.

3. Durchführung der Begutachtung

Die nachfolgend aufgeführten Prüfpositionen sind Pflicht-Prüfpunkte für den aaSoP oder PI bezüglich des Originalzustands.

3.1. Fahrzeugidentität

Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.

* Original-FIN oder TP-Nr. vorhanden.

* Bis EZ 01.10.1969 kann FIN elektrisch eingraviert oder auf einem separaten auf genieteten Blechschild angebracht sein.

Ist keine Identifikation möglich, ist nach §59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.

* Fabrikschild nach § 59 StVZO oder EG-Ausführung vorhanden, ein originales Fabrikschild kann beibehalten werden.

* Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung muss original und sichtbar (z. B. durch eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gussnummern) oder durch Übereinstimmung der optischen Erscheinung, ggf. inkl. der Neben-aggregate nachvollziehbar sein.

3.2. Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs

Das äußere Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs entspricht dem damaligen Originalzustand.

Weitere Anforderungen sind:

3.2.1. Aufbau / Karosserie

3.2.1.1. Außenhaut

* Nur originales oder zeitgenössisches Erscheinungsbild zulässig.

* Nur Originalwerkstoff bzw. bei Anbauteilen anderer freigegebener Werkstoff zulässig.

* Änderung der Fahrzeug- und Aufbauart unzulässig, es sei denn die Änderung ist zeitgenössisch.

Ausnahme: Sofern im Rahmen der Fahrzeugbaureihe genehmigt, z.B.: Umbau Coupé in Cabrio oder PKW in LKW, zulässig.

3.2.1.2. Lack

Nur zeitgenössische Farbgebung zulässig, d.h. gemusterte Lacke und/oder Motive (Airbrush) nur zulässig als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift.

3.2.1.3. Karosserie

Instandsetzungen dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen fachgerecht ausgeführt sein.

3.2.2. Rahmen und Fahrwerk

3.2.2.1. Rahmen

Nur Originalausführung, Originalersatzteil oder vom Hersteller freigegebene Nachfertigung zulässig.

3.2.2.2. Fahrwerk

Nur Originalausführung oder Originalersatzteil und zeitgenössische Umrüstung(en) mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.

3.2.3 Motor und Antrieb

3.2.3.1. Motor

* Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z.B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.

* Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.

* Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens zulässig.

* Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.

3.2.3.2. Getriebe

Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

3.2.4. Bremsanlage

* Nur Originalausführung oder Anlage aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Zeitgenössischer Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung.

* Umbau Einkreis- auf Zweikreisanlage zulässig.

3.2.5. Lenkung

* Nur Originalausführung oder Anlage aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Zeitgenössisches Sonderlenkrad, wenn Original oder mit Prüfzeugnis zulässig.

3.2.6 Reifen/Räder

* Nur Originalausführung oder Rad-/Reifen¬kombination aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig.

* Umrüstung Diagonal- auf Radial-Reifen bei vergleichbaren Abmessungen zulässig.

3.2.7. Elektrische Anlage

3.2.7.1. Lichttechnische Einrichtungen (LTE)

* Nur Originalausführung oder Anlage aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Bei Umbauten oder Nachrüstungen muss zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten bleiben.

3.2.7.2. Radio und Unterhaltungs- /Kommunikations-Elektronik

Nur fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum zulässig.

3.2.7.3. Übrige Ausstattung

Umrüstung von 6V-Betriebsspannung auf 12V-Betriebsspannung grundsätzlich zulässig, wenn fachgerecht ausgeführt.

3.2.8. Innenraum

Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand oder ist zeitgenössisch modifiziert.

3.2.8.1. Sitze und Gurte

* Nur Originalausführung oder zeitgenössische Umrüstung mit damaligem Prüfzeugnis zulässig; wahlweise Ausführung aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Sitzbezüge nur original, ähnlich oder zeitgenössisch zulässig.

* Nachrüstung von Gurten zulässig, wenn fachgerecht eingebaut.

3.2.8.2. Armaturenbrett

Nur aus Fahrzeugbaureihe oder mit zeitgenössischem Erscheinungsbild zulässig.

3.2.8.3. Behindertengerechte Bedienung

Nur fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein zulässig.

3.3. Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern

Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.3.1. Kraftstofftank

Nur Originaltank oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehörtanks zulässig.

3.3.2. Abgasanlage

Nur Originalanlage oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehöranlage zulässig.

3.3.3. Sitzbank

Nur Originalbank, Sitz/Bank aus Baureihe, oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössisches Zubehör zulässig.

3.4. Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen

Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.4.1. Aufbau

Nur Original-Aufbau oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Variante zulässig.

3.4.2.

Nur zeitgenössiche Reklamemotive und Firmenaufschriften zulässig.

Soweit die Vorschriften im Wortlaut – Tippfehler beim Abtippen sind möglich 😉 .

Hier noch einmal als PDF Download, sowie zusätzlich beinhaltend:

“Mustergutachten für die Einstufung eines Fahrzeuges als Oldtimer nach §23 StVZO”

PDF Download Oldtimer Richtlinie / H-Kennzeichen 2011 / Mustergutachten Oldtimer-Zulassung

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German regulation for definition and classification of vehicles as vintage vehicles

The a.m. lengthy text contains the official definition and detailed specifications for engine, chassis, body, coloring, accessories etc.

As this is German legislation, there is no translation available via ACI-D.

You could use http://translate.google.com/ to get the text translated accordingly.