Jul 172012
 

(English below)

Der FIVA-Bericht zu vorgestellten politischen Aktivitäten im Rahmen der europäischen Gesetzgebung:

Vorstellung der FIVA-Position gegenüber Abgeordneten des Europa-Parlaments

Im April schlug die Europäische Kommission eine neue Verordnung zur Regelung des Fahrzeugscheins vor, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, der durch die Notwendigkeit entsteht, wenn ein Fahrzeug neu registriert oder umgemeldet werden muss, wenn es oder der Eigentümer in einen anderen EU-Mitgliedstaat umzieht (siehe letzte Ausgabe der FIVA-Informationen auf der Homepage der FIVA).

Der Vorschlag wurde nun dem Europäischen Parlament zur Prüfung geschickt. Gleichzeitig hat die FIVA ihre Position zu der vorgeschlagenen Verordnung den jeweiligen Berichterstattern in den Ausschüsse mitgeteilt, darunter Toine Manders (NL) und Hubert Pirker (AT) im Verkehrsausschuss. Darüber hinaus hat die FIVA ihre Position den Vorsitzenden beider Ausschüsse, Malcolm Harbour und Brian Simpson, mitgeteilt, die an den EU-Parlament “Historic Vehicle Group” Sitzungen teilnehmen, sowie Bernd Lange.

FIVA-Position:

  • Die FIVA stellt fest, dass einige Fahrzeuge keine Zulassungspapiere besitzen und dass gelegentlich einige dieser Fahrzeuge innerhalb der EU verkäussert werden;
  • Die FIVA fordert die Gesetzgeber auf, anzuerkennen, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten bereits eine Regelung existiert, die eine relativ einfache Verwaltung von Fahrzeugen ohne existierende Zulassungspapiere ermöglicht – während in anderen Mitgliedsstaaten Behörden nicht zur konstruktiven Mitarbeit bereit sind, was dazu führt, daß Fahrzeuge nicht in Betrieb genommen werden können, weil sie entweder nicht mit neuen Zulassungsdokumente ausgestattet werden oder weil sie als “neu” eingestuft sind und daher nicht in der Lage sind, den modernen Anforderungen an Sicherheit und Umweltbedingungen zu genügen. Daher:
  • fordert die EU-Gesetzgeber auf, eine Regelung für die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, die eine konsistente, effiziente und effektive Vorgehensweise in dieser Angelegenheit zu gewährleisten soll, und schlägt vor, dass:
  • die Verordnung aufzugreifen, die zuvor in der Verordnung Nr. 183/2011 vom 22. Februar 2011 zur Änderung der Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG, Anhang in Anlage 2, Punkt 0, festgesetzt wurde und dem es heißt: “…In Ermangelung einer Typzulassung kann die zuständige Behörde alternativ auf zur Verfügung stehenden dokumentierten Nachweis des Zeitpunkts der Herstellung oder dokumentierte Nachweise des Ersterwerbs verweisen.”

Das Europäische Parlament wird die Verordnung voraussichtlich nach der Sommerpause adressieren.

Europa-Parlament – Historic Vehicle Group

Die “European Parlament Historic Vehicle Group” traf sich am 10. Mai. Teilnehmer waren Bernd Lange MdEP (Vorsitzender), Wim van de Camp MdEP, Malcolm Harbour MdEP, der Assistent von Marian Harkin, MdEP, Timothy Kirkhope MdEP, Jiří Maštálka MdEP, Mike Nattrass MdEP, Ivari Padar MdEP, der Assistent von Fiorello Provera, MdEP, Brian Simpson, MdEP, Robert Sturdy MdEP. Szabolcs Schmidt, der neue Leiter der Road Safety Unit der Europäischen Kommission GD MOVE nahm auf Einladung der Gruppe an der Sitzung teil.

Auszüge des Sitzungsprotokolls:

  • Die FIVA präsentierte die wichtigsten Ergebnisse einer in Großbritannien im Jahr 2011 durchgeführten Studie zu historische Fahrzeugen; hier einige Eckdaten:
    • die Wirtschaftskraft in Großbritannien beträgt 4,3 Milliarden Pfund (davon entfallen 70 Mill. Pfund auf die britischen Fahrzeug-Museen und 22 Millionen Pfund durch die rund 500 britischen Clubs);
    • 28.000 Menschen verdienen ganz oder teilweise ihren Lebensunterhalt in Großbritannien direkt oder indirekt mit Arbeit rund um historischen Fahrzeuge: 79% arbeiten in Vollzeit, 17% in Teilzeit und 4% sind Auszubildende;
    • auf historische Fahrzeuge entfielen 0,24% der insgesamt von Autos in GB zurückgelegten Meilen im Jahr 2011;
    • 82% der historischen Fahrzeuge werden nicht mehr als zweimal im Monat genutzt;
    • 50% der historischen Fahrzeuge legen weniger als 500 Meilen pro Jahr zurück;
    • 68% der historischen Fahrzeuge werden auf einen Wert weniger als 10.000 Pfund geschätzt;
    • mehr als 850.000 Fahrzeuge, die vor 1981 hergestellt wurden, sind noch in Betrieb;
    • sieht man von Erwerb und Restaurationskosten einmal ab (die nicht übliche Jahresverbrauchkosten für Oldtimer sind), geben britische Oldtimer-Besitzer durchschnittlich pro Kopf 2.900 Pfund für die Erhaltung und Nutzung ihrer historischen Fahrzeuge aus, sowie für Kauf von Publikationen und
      Teilnahme an Veranstaltungen.
  • Der Blick in die EU-Zukunft: Die Gruppe kam überein, dass EU-weite Daten – insbesondere von der Umfang und Volumen der Wirtschaftskraft des Oldtimer-Markts sowie damit verbundener Veranstaltungen, Museen etc. – für die politischen Entscheidungsträger der Europäischen Union bewusst sein sollten. Eine Diskussion über die Auswirkungen auf den branchenspezifischen Handel und Handwerk führte zur Schlußfolgerung, auch die notwendigen Fähigkeiten und Qualifizierungen darzustellen, diesen Wirtschaftszweig und seine Wirtschaftskraft zu verstehen, ihn zu erhalten und weiter auszubauen, um auch zukünftig die Anforderungen des Markts bedienen zu können. wurde vereinbart, dass eine Annäherung an die Europäische Kommission “Generaldirektion Unternehmen und Industrie (DG ENTR)” sowie “Generaldirektion Bildung und Kultur (DG EAC)” gemacht werden soll, um ein entsprechendes Projekt innerhalb der EU-Kommission zu initiieren. (Die Kommission ist in Abteilungen – so genannte Generaldirektionen (GDs) – und Dienststellen gegliedert.)
  • Verkehrssicherheit: Szabolcs Schmidt erklärte, dass der erwartete Vorschlag für eine Anpassung der Richtlinie zur Regelung der Hauptuntersuchung bis zum Sommer fertig sein soll.
  • Kfz-Zulassung: Die FIVA erklärt seine Position wie oben beschrieben. Die EU-Gruppe kam überein, die Position der FIVA zu überprüfen.

Europäische Kommission erwartet Kommentierung der Regelung zur Neuordnung zur urbanen Verkehrspolitik

Die Europäische Kommission ersuchte im Juni die Parteien zur Kommentierung des von der Europäischen Kommission vorgelegten Aktionsplans zur städtischen Mobilität. Die FIVA hat dazu einen Kommentar abgegeben, in dem sie darauf hingewiesen hat, dass in dem Dokument, welches die Kommission in der gesamten EU und den Städten verbreitet, insbesondere keine Hinweise zu finden sind, die die Nutzung historischer Fahrzeuge in Umweltzonen erlaubt.

Darüber hinaus hat die FIVA die Gelegenheit genutzt, die Kommission über die in diesem Zusammenhang existierenden positiven Bestimmungen und Gesetze, die der FIVA bekannt sind, zu informieren und auf diese hinzuweisen.

CO2-Emissionen der neu zugelassenen Fahrzeuge um 3,3% im Jahr 2011 zurückgegangen

Die Europäische Umweltagentur (EUA) hat berichtet, dass die in der EU im vergangenen Jahr verkauften 12,8 Millionen Neuwagen durchschnittlich 135,7 Gramm CO2 pro Kilometer freigesetzt haben – das ist 4.6g/km weniger als im Jahr 2010, und damit ein Rückgang um 3,3%. Es wird angenommen, daß der die 3,3%-ige Reduktion zum Teil auf den Anstieg von neu zugelassenen Dieselfahrzeugen – von 51,3% auf 55,2% im EU-Markt – zurückzuführen ist, da Dieselmotoren im Durchschnitt 3.2g/km weniger CO2 emittieren als Fahrzeuge mit Benzin-Motor. Bessere Technik, geringere Motorleistung und Kraftstoffverbrauch erhaben ebenso zur Verringerung der Emissionen beigetragen.

Die EUA stellte darüber hinaus fest, dass die Verkäufe von Elektroautos wenig Einfluss auf die Zahlen haben, da nur 8700 E-Autos in der EU im vergangenen Jahr verkauft wurden – obwohl darauf hingewiesen wurde, dass die Verkaufszahlen zehnmal höher als im Jahr 2010 waren.

Die EU plant, Städte grüner zu machen

Die Europäische Kommission wird in naher Zukunft ein Strategiepapier zum Thema Nachhaltigkeit in Städten und Gemeinden veröffentlichen. Der EU-Kommissar für Verkehr Siim Kallas erklärte, dass seine Generaldirektion in enger Kooperation mit seinem Kollegen Günther Oettinger (EU-Kommissar für Energie) im Rahmen der “Smart Cities” Initiative, die vor einem Jahr ins Leben gerufen wurde, an der Verbesserung kommunaler Transport- und Energie-Systeme arbeitet.

Kommissar Kallas hat auch bestätigt, dass seine Generaldirektion eine Strategie für die Entwicklung alternativer Kraftstoffe im Laufe dieses Jahres veröffentlichen wird, die von einem Plan begleitet wird, eine entsprechende Infrastruktur für die alternativen Kraftstoffe zu präsentieren.

Dem FIVA-Ausschuss “Legislation Commission” gehören an: Tiddo Bresters (Vorsitzender), Patrick Rollet (Mitglied / Sekretär), Horst Brüning, Andrew Burt, Wolfgang Eckel Carla Fiocchi, Adalberto Gueli, Zoltán Gardos, Peeter Henning, David Hurley, Johann König, Georg Magnusson, Stanislav Minařík und Andrew Turner von der EPPA (Management Consulting).

(dt. Übersetzung des FIVA Papiers durch Amicale Citroën, S. Joest)

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FIVA communicates its position on Vehicle Registration to key MEPs

In April the European Commission proposed a new vehicle registration Regulation designed to reduce the administrative burden caused by the need to re‐register a vehicle if it/or the owner moves to another Member State (please see last EU issue update for information).

The proposal has now been sent to the European Parliament for its scrutiny and FIVA has communicated its position on the proposed Regulation to the Rapporteurs in the Lead and Opinion Committees, respectively Toine Manders (a Dutch Liberal) in the Internal Market and Consumer Affairs Committee and Hubert Pirker (a Austrian Christian Democratic) in the Transport Committee. FIVA has also shared its position with the chair of both Committees,
Malcolm Harbour and Brian Simpson, both of whom attend the EP Historic Vehicle Group meetings and also with Bernd Lange the Chair of the EP Historic Vehicle Group.

FIVA’s position:

  • notes that some vehicles have no registration papers and that that some of these vehicles are on occasion sold within the EU;
  • calls for the Regulation to acknowledge that in some Member States a system is in place to allow a vehicle without registration papers to be processed with relative ease – whereas in other cases, authorities are unwilling to seek resolution leading to vehicles not being able to be used either because they are not provided with new registration documents or because they are classified as “new” and hence are unable to meet the safety and environmental conditions applied to modern vehicles; hence FIVA:
  • calls for the Regulation to provide a steer to Member State authorities to help to ensure a consistent, efficient and effective approach to this matter; and suggests that:
  • the Regulation adopt a provision previously included in Commission Regulation No 183/2011 of 22 February 2011 amending Annexes IV and VI to Directive 2007/46/EC, Annex in Appendix 2 , Point 0 which states that: “In the absence of a registration document, the competent authority may refer to available documented evidence of date of manufacture or documented evidence of first purchase.”

The European Parliament is expected to address the Regulation after the summer recess.

European Parliament Historic Vehicle Group

The European Parliament Historic Vehicle Group met on 10 May. Attending were Bernd Lange MEP (Chair), Wim van de Camp MEP, Malcolm Harbour MEP, the assistant to Marian Harkin MEP, Timothy Kirkhope MEP, Jiří Maštálka MEP, Mike Nattrass MEP, Ivari Padar MEP, the assistant to Fiorello Provera MEP, Brian Simpson MEP, Robert Sturdy MEP. Szabolcs Schmidt, the new head of the Road Safety Unit of the European Commission’s DG MOVE also attended at the
invitation of the Group.

During the meeting:

  • FIVA detailed the main findings of a 2011 study into the UK historic vehicle movement which included data showing that: the economic value of the UK movement is £4.3 billion (of this £70 million is generated by UK historic vehicle museums and £22 million by the 500 British Federation clubs); 28,000 people earn some or all of their living in the UK from historic vehicle work: 79% full‐time, 17% part‐time and 4% are trainees; historic vehicles accounted for 0.24% of vehicle miles travelled in 2011; 82% of historic vehicles are used no more than
    twice a month and 50% of historic vehicles cover fewer than 500 miles a year; 68% of historic vehicles are valued at less than £10,000; over 850,000 vehicles made before 1981 survive; other than purchases and the cost of restoration (which are not usually incurred on an annual basis) the overall average per capita expenditure of historic vehicle owners is £2,900 spent on maintaining and using their historic vehicles, buying publications and
    attending events.

  • Future EU research: the Group agreed that EU wide data – notably on the size and value of the business of the historic vehicle movement and on the value of specific historic vehicle events and museums should be of interest European Union policy makers. A discussion on Trade and Skills in the sector also noted the value of the inherent skills needed to service the movement , the need to maintain those skills and the need for the EU to understand the business behind the movements in order to help ensure the future and the growth of the trade and skills on which the historic vehicle movement depends. It was agreed that an approach might be made to DG Enterprise and DG Culture to suggest a Commission based project.
  • Roadworthiness testing: Szabolcs Schmidt explained that the anticipated proposal for a Directive to amend the Roadworthiness Testing Directive should be ready by the summer.
  • Vehicle Registration: FIVA explained its position as detailed above. The Group agreed to review the position.

European Commission has asked for comment on its urban mobility plan

The European Commission asked stakeholders in June to comment on the implementation of the European Commission’s action plan on urban mobility. FIVA submitted comment in which it noted specifically that there is no evidence that the Commission is disseminating information throughout the EU about positive measures implemented by Member States and/or cities and regions regarding the use of historic vehicles in Low Emission Zones and also used the
opportunity to reiterate to the Commission the positive provisions/laws of which FIVA are currently aware.

CO2 emissions from new cars decreased by 3.3% in 2011

The European Environment Agency (EEA) has reported that the 12.8 million new cars sold in the EU last year released an average of 135.7 grams of CO2 per kilometre – which is 4.6g/km less than in 2010, a reduction of 3.3%. It is thought that the 3.3% reduction may in part because of the increase in the number of diesel‐fuelled vehicles ‐ which increased from 51.3% to 55.2% of the European market – and which on average emit 3.2g/km less CO2 than petrol cars. Better technology, lower engine capacity and improved fuel efficiency have also contributed to the reduced emissions.

The EEA said that sales of electric cars had little influence on the figures as only 8,700 were sold in the EU last year – although it also noted that this is ten times more than were sold in 2010.

EU plan to make cities greener

The European Commission is due to publish a policy paper on sustainable cities and communities. EU transport commissioner Siim Kallas has said he will work closely with his colleague Günther Oettinger (Commissioner responsible for energy) to improve urban transport and energy systems under the Smart Cities initiative, which was launched a year ago.

Commissioner Kallas has also confirmed that his Directorate General will publish a strategy on the development of alternative fuels later this year which will be accompanied by a plan to develop an infrastructure to supply these alternative fuels.

The FIVA Legislation Commission members are: Tiddo Bresters (Chairman), Patrick Rollet (Member/Secretary), Horst Brüning, Andrew Burt, Wolgang Eckel Carla Fiocchi, Adalberto Gueli, Zoltán Gárdos, Peeter Henning, David Hurley, Johann König, Georg Magnusson, Stanislav Minářík and Andrew Turner of EPPA works with the Committee.

Jan 052012
 

Zum 6. April 2011 wurde die neue “Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach §23 StVZO” (Verkehrsblatt VkBl. Nr.7 vom 15.04.2011 S.257, LA20/7342.12/00) eingeführt, die nun ab November 2011 ihre Gültigkeit erlangt hat.

Hier noch einmal im Wortlaut der Abdruck der geänderten Richtlinie:

Mit der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (BGBl. Teil I S. 988), ist die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) verkündet worden. Mit der Verordnung wurde auch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geändert. Die FZV wurde aus normativen Gründen am 10. Februar 2011 (BGBl. Teil I S. 139) nochmals erlassen.

Mit der FZV und der Änderung der StVZO sind unter anderem Änderungen für die Zuteilung von Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) eingetreten. War es vorher notwendig, für Oldtimer eine besondere Betriebserlaubnis zu beantragen, ist neben dem Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit ab dem 01.03.2007 nur noch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (aaSoP oder PI) für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens erforderlich (§§ 9 Abs. 1 und 17 FZV). Damit ist die Möglichkeit geschaffen worden, die Begutachtung ebenfalls von Prüfingenieuren amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen durchführen zu lassen.

Die Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfordert auch die Anpassung der Richtlinie. Die Anpassung hat zum Ziel, neben der mit der neuen Verordnung bereits erreichten Deregulierung, auch mit der neuen Gestaltung der Richtlinie eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen. Die Struktur des Gutachtens ist übersichtlicher und einfacher gestaltet worden.

Im Rahmen der Anpassung der Richtlinie soll der bisherige Bewertungsmaßstab (VkBl. 1997 S. 538) nicht verändert werden. Weiterhin gilt: Neben der Originalität sind ein guter Pflege- und Erhaltungszustand in Abgrenzung von “normalen alten” Fahrzeugen einzuhalten.

Neu ist, dass auf eine Bewertungsskala aus Gründen der Vereinfachung zukünftig verzichtet wird. Eine Werteskala ist für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichen unerheblich. Das positiv abgeschlossene Gutachten ist für die Zulassungsbehörde ausreichend. Die Tätigkeit des Sachverständigen wird damit auf das Notwendige reduziert.

Die nachstehend bekannt gemachte Richtlinie ist ab dem ersten Tag des siebten auf die Bekanntmachung folgenden Monats anzuwenden. Die Richtlinie für die Begutachtung von “Oldtimer”-Fahrzeugen, VkBl. S. 515 vom 21.07.1997 und der im Zusammenhang mit der Richtlinie bekannt gemachte Anforderungskatalog wird mit der Inkraftsetzung der neuen Richtlinie aufgehoben.

Nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden wird hiermit die Richtlinie für die Begutachtung von Fahrzeugen als Oldtimer und das Muster für das Gutachten nach § 23 StVZO bekannt gegeben.

Wortlaut der Richtlinie:

Der aaSoP oder PI hat zu Beginn seiner Begutachtung zu prüfen, welche nachstehend näher erläuterte Eingangsbedingung vorliegt und in welchem Umfang entsprechend seiner Zuständigkeit die Begutachtung abgeschlossen werden kann.

1. Folgende Randbedingungen können bei der Begutachtung für die Einstufung als Oldtimer vorliegen:

a) Das Fahrzeug ist zugelassen:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO durchzuführen.

b) Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug soll wieder zum Verkehr zugelassen werden:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO unter Beachtungen der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 FZV durchzuführen.

c) Das Fahrzeug soll nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat nun in Deutschland zugelassen werden:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung nach § 29 StVZO unter Beachtungen der Anforderungen nach § 7 FZV durchzuführen.

d) Die Bedingungen a) bis c) liegen nicht vor:

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und nach § 21 StVZO durchzuführen.

e) Das Fahrzeug ist nicht zugelassen und soll ein rotes Oldtimerkennzeichen führen (§ 17 FZV):

Es ist eine Begutachtung nach dieser Richtlinie und eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO durchzuführen

Hinweis: Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, umfasst eine Untersuchung im Umfang einer HU grundsätzlich auch den Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem; ausgenommen sind die in der Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII zur StVZO aufgeführten Kraftfahrzeuge sowie Krafträder, die bis zum 31. Dezember 1988 erstmals in Verkehr gekommen sind.

2. Das Gutachten hat mindestens die im nachstehenden Muster enthaltenen Angaben aufzuweisen.

3. Die vom aaSoP oder PI unter Ziffer 4 und 5 des Musters zum Ausdruck gebrachte Würdigung hinsichtlich Zustand, Ausrüstung und Veränderungen des Fahrzeugs muss eine Antwort auf die entscheidende Frage geben: Kann das begutachtete Fahrzeug im Sinne dieser Richtlinie als ein kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden? Voraussetzung dafür ist, dass das Erscheinungsbild des Fahrzeugs dem bei der Auslieferung ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfänglichen Betriebszeit entspricht.

4. Kriterien für die Einstufung als Oldtimer gemäß § 2 Nr. 22 FZV sind:

* Guter Pflege- und Erhaltungszustand (Abgrenzung zu “normalen alten” Fahrzeugen).

* Die Hauptbaugruppen müssen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch ersetzt sein.

* Durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.

Unter Beachtung der vorstehenden Kriterien kann unter Umständen auch bei in Ziffer 3 des Musters angegebenen nicht originalen Hauptbaugruppen oder Teilen in Abschnitt 5 bestätigt werden, dass das Ergebnis der Begutachtung positiv ist. In diesem Fall hat der aaSoP oder PI mit dem Leiter der Technischen Prüfstelle bzw. dem Leiter der Überwachungsorganisation oder den von ihnen benannten Experten abzustimmen (nachfolgend “Technische Leitung” genannt).

5. Beurteilungsmaßstab für den aaSoP oder PI im Sinne dieser Richtlinie sind der zugehörige Anforderungskatalog für Oldtimer, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Vorschriften.


Anforderungskatalog
für die Begutachtung eines Fahrzeugs
zur Einstufung als Oldtimer
gemäß §23 StVZO

Vorwort

Im Rahmen von Begutachtungen gemäß §23 StVZO können Unterschiede bei der Beurteilung der Fahrzeuge auftreten. Gerade der Begriff “kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut”, der in der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens gilt, ermöglicht unterschiedliche Interpretationen bei der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß §23 StVZO.

Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde gelegt werden muss.

Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gemäß §23 StVZO. Er hat das Ziel, einheitliche Anforderungen und Beurteilungskriterien zu definieren, damit es zu vergleichbaren Beurteilungsergebnissen kommt.

Der Anforderungskatalog stellt selbst nur einen allgemeinen Rahmen dar. Über Detailabstimmungen verständigen sich die zuständigen Stellen mit einer Arbeitsanweisung für Oldtimer im Arbeitskreises Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung (AKE).

Inhalt

1. Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß §23 StVZO

2. Mindestzustand des Fahrzeugs

3. Durchführung der Begutachtung
* Fahrzeugidentität
* Aufbau/Karosserie
* Rahmen und Fahrwerk
* Motor und Antrieb
* Bremsanlage
* Lenkung
* Reifen/Räder
* Elektrische Anlage
* Innenraum
* Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern
* Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen

1. Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß §23 StVZO

* Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098″ erhalten (§2 Nr.22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

* Die Originalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder PI jeweils mit der „Technischen Leitung” der Überwachungsinstitution abzustimmen.

* Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zulässig.

* Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit und ein Zustand gemäß Ziffer 2.

2. Mindestzustand des Fahrzeugs

Eine positive Begutachtung setzt grundsätzlich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:

* ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage.

* nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren (Patina ja, aber Fahrzeug nicht „verbraucht”),

* kein Fehlen wesentlicher Teile,

* keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und

* die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgehend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.

Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.

3. Durchführung der Begutachtung

Die nachfolgend aufgeführten Prüfpositionen sind Pflicht-Prüfpunkte für den aaSoP oder PI bezüglich des Originalzustands.

3.1. Fahrzeugidentität

Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.

* Original-FIN oder TP-Nr. vorhanden.

* Bis EZ 01.10.1969 kann FIN elektrisch eingraviert oder auf einem separaten auf genieteten Blechschild angebracht sein.

Ist keine Identifikation möglich, ist nach §59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.

* Fabrikschild nach § 59 StVZO oder EG-Ausführung vorhanden, ein originales Fabrikschild kann beibehalten werden.

* Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung muss original und sichtbar (z. B. durch eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gussnummern) oder durch Übereinstimmung der optischen Erscheinung, ggf. inkl. der Neben-aggregate nachvollziehbar sein.

3.2. Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs

Das äußere Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs entspricht dem damaligen Originalzustand.

Weitere Anforderungen sind:

3.2.1. Aufbau / Karosserie

3.2.1.1. Außenhaut

* Nur originales oder zeitgenössisches Erscheinungsbild zulässig.

* Nur Originalwerkstoff bzw. bei Anbauteilen anderer freigegebener Werkstoff zulässig.

* Änderung der Fahrzeug- und Aufbauart unzulässig, es sei denn die Änderung ist zeitgenössisch.

Ausnahme: Sofern im Rahmen der Fahrzeugbaureihe genehmigt, z.B.: Umbau Coupé in Cabrio oder PKW in LKW, zulässig.

3.2.1.2. Lack

Nur zeitgenössische Farbgebung zulässig, d.h. gemusterte Lacke und/oder Motive (Airbrush) nur zulässig als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift.

3.2.1.3. Karosserie

Instandsetzungen dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen fachgerecht ausgeführt sein.

3.2.2. Rahmen und Fahrwerk

3.2.2.1. Rahmen

Nur Originalausführung, Originalersatzteil oder vom Hersteller freigegebene Nachfertigung zulässig.

3.2.2.2. Fahrwerk

Nur Originalausführung oder Originalersatzteil und zeitgenössische Umrüstung(en) mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.

3.2.3 Motor und Antrieb

3.2.3.1. Motor

* Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z.B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.

* Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.

* Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens zulässig.

* Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.

3.2.3.2. Getriebe

Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

3.2.4. Bremsanlage

* Nur Originalausführung oder Anlage aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Zeitgenössischer Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung.

* Umbau Einkreis- auf Zweikreisanlage zulässig.

3.2.5. Lenkung

* Nur Originalausführung oder Anlage aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Zeitgenössisches Sonderlenkrad, wenn Original oder mit Prüfzeugnis zulässig.

3.2.6 Reifen/Räder

* Nur Originalausführung oder Rad-/Reifen¬kombination aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig.

* Umrüstung Diagonal- auf Radial-Reifen bei vergleichbaren Abmessungen zulässig.

3.2.7. Elektrische Anlage

3.2.7.1. Lichttechnische Einrichtungen (LTE)

* Nur Originalausführung oder Anlage aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Bei Umbauten oder Nachrüstungen muss zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten bleiben.

3.2.7.2. Radio und Unterhaltungs- /Kommunikations-Elektronik

Nur fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum zulässig.

3.2.7.3. Übrige Ausstattung

Umrüstung von 6V-Betriebsspannung auf 12V-Betriebsspannung grundsätzlich zulässig, wenn fachgerecht ausgeführt.

3.2.8. Innenraum

Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand oder ist zeitgenössisch modifiziert.

3.2.8.1. Sitze und Gurte

* Nur Originalausführung oder zeitgenössische Umrüstung mit damaligem Prüfzeugnis zulässig; wahlweise Ausführung aus Fahrzeugbaureihe zulässig.

* Sitzbezüge nur original, ähnlich oder zeitgenössisch zulässig.

* Nachrüstung von Gurten zulässig, wenn fachgerecht eingebaut.

3.2.8.2. Armaturenbrett

Nur aus Fahrzeugbaureihe oder mit zeitgenössischem Erscheinungsbild zulässig.

3.2.8.3. Behindertengerechte Bedienung

Nur fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein zulässig.

3.3. Spezifische Besonderheiten bei Krafträdern

Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.3.1. Kraftstofftank

Nur Originaltank oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehörtanks zulässig.

3.3.2. Abgasanlage

Nur Originalanlage oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Zubehöranlage zulässig.

3.3.3. Sitzbank

Nur Originalbank, Sitz/Bank aus Baureihe, oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössisches Zubehör zulässig.

3.4. Spezifische Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen

Bezüglich der allgemeinen Baugruppen gelten sinngemäß die vorstehenden Festlegungen für Fahrzeuge.

3.4.1. Aufbau

Nur Original-Aufbau oder originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössische Variante zulässig.

3.4.2.

Nur zeitgenössiche Reklamemotive und Firmenaufschriften zulässig.

Soweit die Vorschriften im Wortlaut – Tippfehler beim Abtippen sind möglich 😉 .

Hier noch einmal als PDF Download, sowie zusätzlich beinhaltend:

“Mustergutachten für die Einstufung eines Fahrzeuges als Oldtimer nach §23 StVZO”

PDF Download Oldtimer Richtlinie / H-Kennzeichen 2011 / Mustergutachten Oldtimer-Zulassung

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German regulation for definition and classification of vehicles as vintage vehicles

The a.m. lengthy text contains the official definition and detailed specifications for engine, chassis, body, coloring, accessories etc.

As this is German legislation, there is no translation available via ACI-D.

You could use http://translate.google.com/ to get the text translated accordingly.