Jun 042015
 

(English below)

Der Bundestag hat das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) am 5. März beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 27. März 2015 zugestimmt. Das Gesetz tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Parallel dazu werden nun die erforderliche Verordnung sowie eine Verwaltungsvorschrift auf den parlamentarischen Weg gebracht. Sie treten dann in Kraft, wenn auch das Gesetz in Kraft ist.

Das Gesetz definiert, was unter dem Begriff Elektrofahrzeug zu verstehen ist und wie diese Fahrzeuge zu kennzeichnen sind. Darüber hinaus gibt es den Kommunen vor Ort die Möglichkeit, diese Fahrzeuge im Straßenverkehr zu privilegieren (u.a. beim Parken oder der Nutzung von Busspuren). Mit dem Gesetz können die Kommunen jederzeit – und damit unbürokratisch und flexibel – die für ihren Geltungsbereich passende Maßnahme zu ergreifen.

Wesentlicher Regelungsinhalt:

1. Definition der zu privilegierenden E-Fahrzeuge,

2. Kennzeichnung über das Nummernschild,

3. Park- und Halteregelungen,

4. Nutzung von Busspuren,

5. Aufhebung von Zufahrtsverboten

Im Einzelnen:

ad 1. Definition der zu privilegierenden E-Fahrzeuge

Die Regelungen im Gesetz beziehen sich auf reine Batterie-Elektrofahrzeuge (Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, Zweiräder), besonders umweltfreundliche von außen aufladbare Hybridfahrzeuge (Plug-In) und Brennstoffzellenfahrzeuge.

– Plug-In Hybride müssen folgende Kriterien erfüllen: Ausstoß von Kohlendioxidemissionen darf bei höchstens 50 Gramm pro km liegen oder die rein elektrische Mindestreichweite muss mehr als 30km betragen (ab 2018 Mindestreichweite von 40km).

– Begründung: Mit der festgelegten Mindestreichweite kann der weit überwiegende Teil der täglichen Kurzstrecken rein elektrisch zurückgelegt werden: Ein durchschnittlicher Autofahrer legt an 80% der Tage eines Jahres weniger als 40km zurück.

– Stichwort Brückentechnologie: Extern aufladbare Hybridfahrzeuge haben eine erheblich größere Gesamtreichweite als reine Elektrofahrzeuge. Dadurch haben sie eine wichtige Funktion auf dem Weg zu einer vollständigen Elektrifizierung der Antriebe.

ad 2. Kennzeichnung über ein Nummernschild

– Im Inland zugelassene KFZ: Kennzeichnung mittels Kfz-Kennzeichens.

– Im Ausland zugelassene KFZ: gesonderte Kennzeichnung über eine Plakette (so können ebenfalls Privilegien in Deutschland in Anspruch genommen werden).

– Begründung: Mit der Kennzeichnung wird auf den ersten Blick deutlich, dass Fahrzeug eine Privilegierung in Anspruch nehmen darf. Dies führt zu mehr Akzeptanz in der Bevölkerung und erleichtert Ordnungskräften die Arbeit. Zudem bietet es Nutzeranreiz diejenigen, die ihre umweltbewusste Fahrweise demonstrieren wollen.

ad 3. Park- und Halteregelungen

– Mit dem Elektromobilitätsgesetz erhalten die Kommunen die Möglichkeit, besondere Parkplätze nur für Elektrofahrzeuge an Ladesäulen zu reservieren oder Parkplätze kostenlos oder ermäßigt anzubieten.

berlingo-electrique

ad 4. Nutzung von Busspuren (öffentliche Straßen / Wege, die für besondere Zwecke genutzt werden)

– Das Gesetz legt den allgemeinen Rechtsrahmen fest: kein Zwang, sondern ausdrücklich ein Förderangebot für die Kommunen.

– Auch hier liegt die Anordnungsbefugnis bei den Kommunen.

– Begründung: Nur vor Ort kann im Einzelfall beurteilt werden, wie stark Bussonderfahrstreifen bereits frequentiert sind und ob noch Raum für die Zulassung weiterer Verkehre verbleibt.

– Zum Schutz der Belange des ÖPNV hat BMVI zusätzlich noch eine neue Verwaltungsvereinbarung erlassen. Danach soll eine Freigabe der Busspuren nicht erfolgen, wenn die Belange des ÖPNV oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs entgegenstehen.

ad 5. Aufheben von Zufahrtsbeschränkungen

– Elektrofahrzeuge fahren lokal emissionsfrei. Verursachen also weder Lärm noch Luftverschmutzung. Bestimmte Zufahrtbeschränkungen werden aber aus Lärmschutzgründen sowie zum Zwecke der Luftreinhaltung (z.B. Luftkurorte, Erholungsgebiete, Wohngebiete) angeordnet.

– Den Straßenverkehrsbehörden soll mit dem Gesetz die Möglichkeit eingeräumt werden, in diesen Bereichen Ausnahmen für Elektrofahrzeuge zu schaffen.

Befristung bis 2030

* Das Gesetz soll zum 30. Juni 2030 außer Kraft treten.

* Begründung: Es ist zu erwarten, dass sich elektrisch betriebene Fahrzeuge bis dahin im Markt durchgesetzt haben werden. Eine weitere Unterstützung ist dann voraussichtlich nicht erforderlich. Denn Bevorrechtigungen ergeben nur Sinn, wenn sie einer verhältnismäßig kleinen Gruppe gewährt werden.

* Ob einzelne Privilegierungen auch nach dieser Zeit erforderlich sind und wie diese aussehen und erhalten werden können, soll zum Ende des Befristungszeitraumes untersucht werden.

* Das Gesetz wird einer begleitenden Evaluierung unterzogen, um auf relevante aktuelle Entwicklungen eingehen zu können.

Soweit im Wortlaut das begleitende Informationspapier des BMVI.

Gesetzesentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG)“ hier im Download, darin interessant insbesondere der kalkulierte „Erfüllungsaufwand“ – neudeutsch würde man in der freien Wirtschaft wohl dazu „Business Plan“ sagen – mit den Kosten für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung und Wirtschaft.

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German government decides on privileges for electric vehicles

(English below)

The Bundestag has passed the so-called „electromobility Act“ (Elektromobilitätsgesetz, EmoG) on 5 March 2015. The Federal Council has approved the law in its meeting on March 27, 2015. The law will come into force after promulgation in the Federal Law gazette. At the same time the required regulation and administrative frameworks are now being settled along the parliament.

The law defines what is meant by the term „electric vehicle“ and how these vehicles have to be marked. In addition, the local communities get the formal opportunity to privilege these vehicles on the road (eg. when parking or use of bus lanes). By law, municipalities can at any time – in an unbureaucratic and flexible way – decide to take the appropriate action for their scope.

An essential regulatory content:

1. Definition of privileging to electric vehicles,

2. Marking on the license plate,

3. Parking and stopping regulations,

4. Use of bus lanes,

5. Granting access to currently forbidden roads

In detail:

ad 1. Definition of privileging E-Vehicles

The provisions in the Act refer to pure battery electric vehicles (cars and light trucks, two-wheelers), environmentally friendly externally rechargeable hybrid vehicles (plug-in) and fuel cell vehicles.

– Plug-in hybrids must meet the following criteria: carbon dioxide emissions must be a maximum of 50 grams per km or purely electrical minimum range has more than 30km amount (from 2018 minimum range of 40km).

– Justification : the minimum specified range of the vast majority of everyday short trips can be set purely electric: An average motorist daily travels in about 80% of the days per year is less than 40km.

– as bridge technology: External rechargeable hybrid vehicles have a significantly greater total range compared to pure electric vehicles. This gives them an important role on the path to full electrification of vehicles.

ad 2. Marking on the license plate

– Nationally registered car: marking by license plate.

– non-German vehicles: special marking on a plaque (allows to claim privileges in Germany).

– Justification: the marking is clear at first glance that vehicle may take a privilege claim. This leads to more acceptance among the population and facilitate law enforcement work. It also offers users an incentive those who want to demonstrate their environmentally-conscious driving style.

ad 3. parking and stopping regulations

– With the Electric Mobility Act, municipalities will have the opportunity to reserve special parking only for electric vehicles at charging stations or offer parking for free or reduced.

ad 4. use of bus lanes (public roads / paths that are used for special purposes)

– The law establishes the general legal framework: no coercion but specifically a support program for municipalities.

– Justification: Only in a local and regional responsibility it can be assessed on an individual basis how much bus lanes are crowded and whether there is room for the admission of additional traffic.

– To protect the interests of public transport, BMVI has additionally adopted a new administrative arrangement.

ad 5. removal of access restrictions

– Electric vehicles are driving with zero local emissions, thus causing no noise or air pollution. Certain access restrictions which have been arranged for noise abatement reasons and for the purpose of air pollution control (eg health resorts, recreational areas, residential areas) can now be removed.

– The road traffic authorities on regional or local level should be given with the law the opportunity to create exceptions for electric vehicles in these areas.

Expiration 2030

* The law is due to expire on June 30, 2030.

* Reason: It is expected that electric vehicles will have prevailed so far in the market. Further support is then most likely not necessary. Permissions beforehand only make sense if they are granted to a relatively small group.

* Whether individual privileges are required even after this time, and what they look like and can be obtained, will be examined at the end of the limitation period.

* The law is subjected to ongoing evaluation in order to respond to relevant recent developments.

More details in the (German spoken) links of the government above.

Dez 202011
 

(English below) Der Bundesrat hat in seiner 891. Sitzung am 16. Dezember 2011 unter Tagesordnungspunkt 65 der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit einigen Änderungen zugestimmt und damit grünes Licht für das neue Wechselkennzeichen gegeben.

Die Verordnung ermöglicht es, künftig zwei Fahrzeuge mit nur einem Kennzeichen zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und die Halter Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwenden können.

Das Wechselkennzeichen darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden.

Die Bundesregierung geht von Zulassungskosten von rund 65 Euro aus, wenn ein Halter für zwei Fahrzeuge aus dem vorhandenen Bestand Wechselkennzeichen beantragt.

Hier der offizielle Text, auch mit detaillierten Angaben zur Umsetzung wie z.B. Schilderformen, -Größen etc.:

„Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung“

Drucksache 709/11 (Beschluss) (PDF Download)

sowie der Link zu den umfangreichen Anlagen:

http://www.bundesrat.de/cln_228/nn_2034972/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2011/0701-800/0709-11.html

Mit der Verordnung sollen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für die Einführung von Wechselkennzeichen geschaffen werden. Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit an nur einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Dies kann als ein Kriterium bei der Bemessung der Prämie für die Haftpflichtversicherung durch die Versicherer herangezogen werden, die nach §1 des Pflichtversicherungsgesetzes für Fahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden, abzuschließen ist. Für Halterinnen und Halter von zwei Fahrzeugen ergibt sich dadurch außerdem mehr Flexibilität bei der Fahrzeugnutzung. Damit werden die bereits bestehenden Möglichkeiten, beispielsweise bei Verwendung von Saisonkennzeichen, sinnvoll ergänzt. Das deutsche Wechselkennzeichensystem orientiert sich am österreichischen System. Es wurde jedoch modifiziert, um eine kostengünstige und kurzfristige Einführung zu ermöglichen.

Durch Ergänzung des Katalogs der Obliegenheiten in §5 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung wird ermöglicht, zu vereinbaren, dass ein Fahrzeug nicht ohne Wechselkennzeichen benutzt werden darf. Der Versicherer ist dann für den Fall, dass das Fahrzeug ohne Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum benutztwird und nach dem Versicherungsvertrag nicht versichert ist, gegenüber dem Versicherungsnehmer und einer mitversicherten Person einem Verkehrsunfall bis höchstens 5000 Euro leistungsfrei. Des Weiteren erfolgt eine Anpassung der Gebühren des Bundes zu Mitteilungen über Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen sowie die Aufhebung der Beschränkungen für die Zuteilung kurzer Erkennungsnummern.

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German Government Federal Council decides on exchangable number plates on cars

The Federal Council in its 891st Meeting on 16 December 2011 approved with some changes the introduction of the new exchangable number plates for vehicles.

The regulation makes it possible in future to allow register two vehicles with only one number plate, provided that the vehicles are in the same taxation class of number plates, and the owner can use mounting kits of the same dimensions for both vehicles.

The exchangable plates may be used at the same time only at one of these vehicles.

The federal government’s approval estimates upcoming costs of around 65 EURO, if car owner requests this plate for two of the vehicles he owns.

Here’s the official text, even with detailed information on the implementation such as shapes, sizes, etc. (German spoken though):

„Ordinance amending the Vehicle Registration Regulation, other road traffic regulations and the Motor Insurance Regulation“

Drucksache 709/11 (Beschluss) (PDF Download)

and links to the extensive Bundesrat government website:

http://www.bundesrat.de/cln_228/nn_2034972/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2011/0701-800/0709-11.html