Feb 142017
 

(English below)

Die Pressemitteilung des VDA – Verband der dt. Automobilindustrie, Abt. Klassik:

“…Berlin, 15. Februar 2017

Oldtimerkennzeichen können nun auch als Saisonkennzeichen ausgeführt werden. Diese Regelung wurde am 10.02.2017 vom Deutschen Bundesrat in letzter Instanz verabschiedet.

In der 953. Sitzung des Bundesrats beschloss dieser die in Drucksache 770/16 vorgeschlagene Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In der schwerpunktmäßig auf die internetbasierte Zulassungsform eingehenden Verordnung wird u. a. auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Oldtimer mit H-Kennzeichen auch Anspruch auf ein Saisonkennzeichen haben.

So heißt es auf Seite 3 der Verordnung:

§9 Absatz 3 [der bisherigen Verordnung, Anmerkung des Verfassers] wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst.
„Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 […] können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.“

Zu den möglichen Veränderungen bei den Einnahmen der Kraftfahrzeugsteuer wird ausgeführt:

Infolge der Klarstellung in der FZV, dass Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen ausgeführt werden können, ist von einer großen Inanspruchnahme dieser Kombination auszugehen. Dies hat Mindereinnahmen bei der Kraftfahrzeugsteuer zur Folge.

Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die Möglichkeit des Saisonkennzeichens von Oldtimerfahrern stark genutzt wird.
In den Kommentierungen zu den Änderungen der FZV wird auf das Thema wie folgt eingegangen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 9 Abs. 3 FZV)
Mit der Neufassung von Satz 4 soll klargestellt werden, dass die Kombination von Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen zulässig ist. Stimmen in der Literatur hatten anderes aus einer älteren Gesetzesbegründung hergeleitet. Für ein Verbot dieser Kombination ist aber kein sachlicher Grund ersichtlich.

Im Rahmen der Anhörung zu dieser Änderungsverordnung hatte sich der Verband der Automobilindustrie (VDA) weiterhin dafür eingesetzt, die Neuregelung für die Kurzzeitkennzeichen zu überdenken. Diese sieht u.a. vor, dass als Voraussetzung für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens eine gültige HU nach §29 StVZO nachgewiesen werden muss. Diesem Vorschlag wurde vom Gesetzgeber nicht entsprochen…”

Wir danken dem VDA für die Überlassung dieser Informationen und sind uns sicher, daß auch die deutschen Enthusiasten diese neue Regelung begrüssen werden.

Weitere Details können der Drucksache 770/16 des Bundesrats entnommen werden.

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German historic vehicle owners now can have a seasonal number plate

Owners of historic vehicles in Germany (vehicles which are older than 30 years old) now can have a seasonal number plate – the well-known “H-Plate” now gets an addition to the right about the months in which the historic vehicle may be operated – see picture example.

We are happy that as part of the “Parlamentskreis Automobiles Kulturgut” as well as via DUEVET a number of advantages for historic vehicle owners can be achieved.

Jun 042015
 

(English below)

Der Bundestag hat das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) am 5. März beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 27. März 2015 zugestimmt. Das Gesetz tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Parallel dazu werden nun die erforderliche Verordnung sowie eine Verwaltungsvorschrift auf den parlamentarischen Weg gebracht. Sie treten dann in Kraft, wenn auch das Gesetz in Kraft ist.

Das Gesetz definiert, was unter dem Begriff Elektrofahrzeug zu verstehen ist und wie diese Fahrzeuge zu kennzeichnen sind. Darüber hinaus gibt es den Kommunen vor Ort die Möglichkeit, diese Fahrzeuge im Straßenverkehr zu privilegieren (u.a. beim Parken oder der Nutzung von Busspuren). Mit dem Gesetz können die Kommunen jederzeit – und damit unbürokratisch und flexibel – die für ihren Geltungsbereich passende Maßnahme zu ergreifen.

Wesentlicher Regelungsinhalt:

1. Definition der zu privilegierenden E-Fahrzeuge,

2. Kennzeichnung über das Nummernschild,

3. Park- und Halteregelungen,

4. Nutzung von Busspuren,

5. Aufhebung von Zufahrtsverboten

Im Einzelnen:

ad 1. Definition der zu privilegierenden E-Fahrzeuge

Die Regelungen im Gesetz beziehen sich auf reine Batterie-Elektrofahrzeuge (Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, Zweiräder), besonders umweltfreundliche von außen aufladbare Hybridfahrzeuge (Plug-In) und Brennstoffzellenfahrzeuge.

– Plug-In Hybride müssen folgende Kriterien erfüllen: Ausstoß von Kohlendioxidemissionen darf bei höchstens 50 Gramm pro km liegen oder die rein elektrische Mindestreichweite muss mehr als 30km betragen (ab 2018 Mindestreichweite von 40km).

– Begründung: Mit der festgelegten Mindestreichweite kann der weit überwiegende Teil der täglichen Kurzstrecken rein elektrisch zurückgelegt werden: Ein durchschnittlicher Autofahrer legt an 80% der Tage eines Jahres weniger als 40km zurück.

– Stichwort Brückentechnologie: Extern aufladbare Hybridfahrzeuge haben eine erheblich größere Gesamtreichweite als reine Elektrofahrzeuge. Dadurch haben sie eine wichtige Funktion auf dem Weg zu einer vollständigen Elektrifizierung der Antriebe.

ad 2. Kennzeichnung über ein Nummernschild

– Im Inland zugelassene KFZ: Kennzeichnung mittels Kfz-Kennzeichens.

– Im Ausland zugelassene KFZ: gesonderte Kennzeichnung über eine Plakette (so können ebenfalls Privilegien in Deutschland in Anspruch genommen werden).

– Begründung: Mit der Kennzeichnung wird auf den ersten Blick deutlich, dass Fahrzeug eine Privilegierung in Anspruch nehmen darf. Dies führt zu mehr Akzeptanz in der Bevölkerung und erleichtert Ordnungskräften die Arbeit. Zudem bietet es Nutzeranreiz diejenigen, die ihre umweltbewusste Fahrweise demonstrieren wollen.

ad 3. Park- und Halteregelungen

– Mit dem Elektromobilitätsgesetz erhalten die Kommunen die Möglichkeit, besondere Parkplätze nur für Elektrofahrzeuge an Ladesäulen zu reservieren oder Parkplätze kostenlos oder ermäßigt anzubieten.

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ad 4. Nutzung von Busspuren (öffentliche Straßen / Wege, die für besondere Zwecke genutzt werden)

– Das Gesetz legt den allgemeinen Rechtsrahmen fest: kein Zwang, sondern ausdrücklich ein Förderangebot für die Kommunen.

– Auch hier liegt die Anordnungsbefugnis bei den Kommunen.

– Begründung: Nur vor Ort kann im Einzelfall beurteilt werden, wie stark Bussonderfahrstreifen bereits frequentiert sind und ob noch Raum für die Zulassung weiterer Verkehre verbleibt.

– Zum Schutz der Belange des ÖPNV hat BMVI zusätzlich noch eine neue Verwaltungsvereinbarung erlassen. Danach soll eine Freigabe der Busspuren nicht erfolgen, wenn die Belange des ÖPNV oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs entgegenstehen.

ad 5. Aufheben von Zufahrtsbeschränkungen

– Elektrofahrzeuge fahren lokal emissionsfrei. Verursachen also weder Lärm noch Luftverschmutzung. Bestimmte Zufahrtbeschränkungen werden aber aus Lärmschutzgründen sowie zum Zwecke der Luftreinhaltung (z.B. Luftkurorte, Erholungsgebiete, Wohngebiete) angeordnet.

– Den Straßenverkehrsbehörden soll mit dem Gesetz die Möglichkeit eingeräumt werden, in diesen Bereichen Ausnahmen für Elektrofahrzeuge zu schaffen.

Befristung bis 2030

* Das Gesetz soll zum 30. Juni 2030 außer Kraft treten.

* Begründung: Es ist zu erwarten, dass sich elektrisch betriebene Fahrzeuge bis dahin im Markt durchgesetzt haben werden. Eine weitere Unterstützung ist dann voraussichtlich nicht erforderlich. Denn Bevorrechtigungen ergeben nur Sinn, wenn sie einer verhältnismäßig kleinen Gruppe gewährt werden.

* Ob einzelne Privilegierungen auch nach dieser Zeit erforderlich sind und wie diese aussehen und erhalten werden können, soll zum Ende des Befristungszeitraumes untersucht werden.

* Das Gesetz wird einer begleitenden Evaluierung unterzogen, um auf relevante aktuelle Entwicklungen eingehen zu können.

Soweit im Wortlaut das begleitende Informationspapier des BMVI.

Gesetzesentwurf der Bundesregierung “Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG)” hier im Download, darin interessant insbesondere der kalkulierte “Erfüllungsaufwand” – neudeutsch würde man in der freien Wirtschaft wohl dazu “Business Plan” sagen – mit den Kosten für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung und Wirtschaft.

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German government decides on privileges for electric vehicles

(English below)

The Bundestag has passed the so-called “electromobility Act” (Elektromobilitätsgesetz, EmoG) on 5 March 2015. The Federal Council has approved the law in its meeting on March 27, 2015. The law will come into force after promulgation in the Federal Law gazette. At the same time the required regulation and administrative frameworks are now being settled along the parliament.

The law defines what is meant by the term “electric vehicle” and how these vehicles have to be marked. In addition, the local communities get the formal opportunity to privilege these vehicles on the road (eg. when parking or use of bus lanes). By law, municipalities can at any time – in an unbureaucratic and flexible way – decide to take the appropriate action for their scope.

An essential regulatory content:

1. Definition of privileging to electric vehicles,

2. Marking on the license plate,

3. Parking and stopping regulations,

4. Use of bus lanes,

5. Granting access to currently forbidden roads

In detail:

ad 1. Definition of privileging E-Vehicles

The provisions in the Act refer to pure battery electric vehicles (cars and light trucks, two-wheelers), environmentally friendly externally rechargeable hybrid vehicles (plug-in) and fuel cell vehicles.

– Plug-in hybrids must meet the following criteria: carbon dioxide emissions must be a maximum of 50 grams per km or purely electrical minimum range has more than 30km amount (from 2018 minimum range of 40km).

– Justification : the minimum specified range of the vast majority of everyday short trips can be set purely electric: An average motorist daily travels in about 80% of the days per year is less than 40km.

– as bridge technology: External rechargeable hybrid vehicles have a significantly greater total range compared to pure electric vehicles. This gives them an important role on the path to full electrification of vehicles.

ad 2. Marking on the license plate

– Nationally registered car: marking by license plate.

– non-German vehicles: special marking on a plaque (allows to claim privileges in Germany).

– Justification: the marking is clear at first glance that vehicle may take a privilege claim. This leads to more acceptance among the population and facilitate law enforcement work. It also offers users an incentive those who want to demonstrate their environmentally-conscious driving style.

ad 3. parking and stopping regulations

– With the Electric Mobility Act, municipalities will have the opportunity to reserve special parking only for electric vehicles at charging stations or offer parking for free or reduced.

ad 4. use of bus lanes (public roads / paths that are used for special purposes)

– The law establishes the general legal framework: no coercion but specifically a support program for municipalities.

– Justification: Only in a local and regional responsibility it can be assessed on an individual basis how much bus lanes are crowded and whether there is room for the admission of additional traffic.

– To protect the interests of public transport, BMVI has additionally adopted a new administrative arrangement.

ad 5. removal of access restrictions

– Electric vehicles are driving with zero local emissions, thus causing no noise or air pollution. Certain access restrictions which have been arranged for noise abatement reasons and for the purpose of air pollution control (eg health resorts, recreational areas, residential areas) can now be removed.

– The road traffic authorities on regional or local level should be given with the law the opportunity to create exceptions for electric vehicles in these areas.

Expiration 2030

* The law is due to expire on June 30, 2030.

* Reason: It is expected that electric vehicles will have prevailed so far in the market. Further support is then most likely not necessary. Permissions beforehand only make sense if they are granted to a relatively small group.

* Whether individual privileges are required even after this time, and what they look like and can be obtained, will be examined at the end of the limitation period.

* The law is subjected to ongoing evaluation in order to respond to relevant recent developments.

More details in the (German spoken) links of the government above.

Mrz 022012
 

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(English below, Francais au-dessous)

Die Amicale Citroën Deutschland hat bereits in einem früheren Artikel über das anstehende Wechselkennzeichen berichtet – nunmehr sind weitere Details bekannt gegeben worden.

Ab dem 1. Juli 2012 kann die neue Verordnung für Wechselkennzeichen angewendet werden kann. Sie ist vor wenigen Tagen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012, erschienen. (Download siehe Anhang unten)

Ab 1. Juli 2012 kann ein Wechselkennzeichen für jeweils zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit an nur einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Dies kann bei der Bemessung der Prämie für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung berücksichtigt werden. Es wird nur ein kompletter Satz Kennzeichenschilder ausgegeben. Nur das Fahrzeug mit dem angebrachten Kennzeichen darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

Für die beiden mit Wechselkennzeichen zuzulassenden Fahrzeuge werden deshalb Kennzeichen mit fortlaufender Erkennungsnummer zugeteilt. Sie besitzen somit jeweils ihr eigenes Kennzeichen, das sich nur in der letzten Ziffer unterscheidet.

Das Wechselkennzeichen wird in der zweiteiligen Ausführung der Kennzeichenschilder realisiert. Es besteht aus dem für beide Fahrzeuge gleichen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs tragenden fahrzeugbezogenen Teil. Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen. Auf diesem Teil ist unter der Ziffer auch die Beschriftung des gemeinsamen Teils aufgeführt, so dass das vollständige Kennzeichen des Fahrzeugs ersichtlich ist.

Der gemeinsame Kennzeichenteil ist an dem Fahrzeug anzubringen, das im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt wird. Für zwei Pkw werden somit zwei Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und vier Schilder (für jedes Fahrzeug zwei) mit dem fahrzeugbezogene Teil ausgefertigt. Wie auch für andere Kennzeichenschilder ist die feste Anbringung beider Teile sowie die diesbezügliche Pflicht des Fahrzeugführers und des Halters vorgeschrieben.

Die Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und der für die Vorderseite des Fahrzeugs bestimmte, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen, auch der hintere, fahrzeugbezogene Teil, sind mit der Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen. Damit wird bei M1- und L-Fahrzeugen sichergestellt, dass bei Abmeldung nur eines Fahrzeugs auch der fahrzeugbezogene Teil „entstempelt“ und damit ungültig gemacht werden kann.

Der hintere fahrzeugbezogene Teil trägt die Plakette mit der Angabe der nächsten Hauptuntersuchung, die damit fahrzeugbezogen dokumentiert wird. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.

Voraussetzung für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.

Es sind dies Kraftfahrzeuge

* der Klasse M1 (Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz),

* der Klasse L (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW) sowie

* Anhänger der Klasse O1 (bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse),

also z.B. zwei PKW, oder ein PKW und ein Wohnmobil, oder zwei Motorräder, oder zwei leichte Anhänger, nicht aber zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also z.B. ein PKW und ein Kraftrad.

Mit der Beschränkung auf die gleichen Kennzeichengrößen wird gesichert, dass die ordnungsgemäße vorgeschriebene Beleuchtung der hinteren Kennzeichen gewährt ist.

Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eins oder können beide Oldtimer sein. Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht.

Download:

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (Wechselkennzeichen)
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The Amicale Citroën Deutschland has already been reporting in a previous article about the upcoming new options for number plates – now some more details have been announced by the government.

From 1 July 2012 the new regulation changes may be applied. A few days ago, the Federal Law Gazette (“Bundesgesetzblatt”) 2012 Part I No. 5, issued in Bonn on 30 January 2012, had been published. (See Appendix download below, German spoken only)

From 1 July 2012 German car owners may register two vehicles with one number plate base with consecutive identification numbers at the end. They thus have each a common base line, which differs only in the last digit. The last digit stays fixed while the first part can be swapped.

But there are limits to it. So registration is possible for example for two cars or a car and a camper, two motorcycles, or two light trailers, but not two vehicles of different classes, eg. a car and a motorcycle.

Lawyers might like to read the German bureaucratic vocabulary in detail:

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (Wechselkennzeichen)

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Nouvelle edition du numero plaque á echanger en R.F.A.

En Allemagne, une nouvelle definition pour numero plaques a echanger est realisé.

Parce que la solution est tès specifique pour la R.F.A., je vous laisse voir le texte du legislation en detail en origine:

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (Wechselkennzeichen)